OGH 5Ob196/74 (RS0020954)

OGH5Ob196/7413.11.1974

Rechtssatz

Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus; die Aufrechterhaltung eines vertragswidrigen Zustandes muss bis zum Ende der Bestandzeit für den Vermieter oder den Mieter von mehr als einem nur ganz unwesentlichen Nachteil sein. Eine Klagsführung zur Beseitigung eines ganz unwesentlichen Nachteils ist Schikane.

Normen

ABGB §1098 IId
ABGB §1295 Abs2 III

5 Ob 196/74OGH13.11.1974

Veröff: MietSlg 26153

1 Ob 653/78OGH11.10.1978

nur: Die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag schließt im allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus. (T1)

7 Ob 216/12hOGH23.01.2013

nur T1

10 Ob 52/14sOGH21.10.2014

Auch; nur T1

7 Ob 224/14pOGH28.01.2015

Auch; nur T1

6 Ob 185/16yOGH24.10.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19741113_OGH0002_0050OB00196_7400000_001

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