Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Anhebung des Hauptmietzinses infolge eines Machtwechsels in der Großmuttergesellschaft (5 Ob 288/98h; 5 Ob 141/99t) der Umstand entgegensteht, dass die Mieterin im Objekt kein "veräußerbares Unternehmen" betrieben hat, sondern als Immobilienverwertungs- und Vermietungsgesellschaft durch Vermietung des Objekts nur ihre Mietrechte verwertete (MietSlg 48.247) und ob es einen Unterschied macht, dass die Untervermietung an ein ebenfalls zum Konzern gehörendes Unternehmen (ebenfalls Enkelin der Großmuttergesellschaft) erfolgte, kann hier infolge eines vereinbarten Weitergaberechts, das die Anhebung jedenfalls hindert (RS0070331; 5 Ob 141/99t; zuletzt 5 Ob 58/00s), dahingestellt bleiben.
Das vertraglich eingeräumte Recht (Punkt 5 des Mietvertrages) das Bestandobjekt weiterzugeben und unterzuvermieten wurde, weil "und" nicht "oder" bedeutet nicht konsumiert.
Selbst wenn also der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG verwirklicht wäre, kommt eine Mietzinsanhebung zufolge vertraglicher Zustimmung zur Weitergabe und damit auch zum Machtwechsel (vgl zuletzt 5 Ob 58/00s) nicht in Betracht.
Über diese durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärten Fragen hinaus liegen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen hatte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)