Spruch:
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ ***** GB ***** ist das Eigentumsrecht für den Antragsteller mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution gemäß Abhandlungsprotokoll 1994-05-19 für F***** Angela (geboren 11. 10. 1949), minderjährige F***** Julia (geboren 28. 6. 1982), minderjährige F***** Judith (geboren 3. 11. 1983), minderjährige F***** Hanna (geboren 7. 4. 1987) und den minderjährigen F***** Jonathan (geboren 30. 4. 1989) eingetragen. Unter Vorlage seiner Geburtsurkunde sowie des Abhandlungsprotokolls vom 19. 5. 1994, GZ 7 A 108/94p-26, des Bezirksgerichtes Bregenz begehrt der Antragsteller die Löschung der Anmerkung der fideikommissarischen Substitutionen gemäß § 136 GBG. Im Testament der Erblasserin Susanne Maria P*****, geboren am 3. 5. 1958, verstorben am 19. 4. 1994 , heißt es ua:
„Im Falle meines Ablebens bekommt das Auto meine Schwester Angela
F***** ... mein Sohn [der Antragsteller] bekommt das Grundstück sowie
ein Sparbuch im Wert von ca S 600.000, das zurzeit meine Schwester
Angela F***** verwaltet ..."
...
„Mein Sohn Reinaldo E***** ... soll sein Erbe mit 23 Jahren antreten.
Das Jugendamt Bregenz soll den Besitz bis dahin gewinnbringend verwalten. Sollte meinem Sohn etwas zustoßen, verfällt alles an meine Schwester Angela F*****. An dritter Stelle, das heißt, sollte meiner Schwester und meinem Sohn etwas zustoßen, bekommen alles meine Nichten Julia, Judith, Hanna, sowie Neffe Jonathan mit 23 Jahren Vollendung."
In dem von Notar Dr. E. Michel im Auftrag des Verlassenschaftsgerichtes aufgenommenen Abhandlungsprotokoll vom 19. 5. 1994, GZ 7 A 108/94p-26, wird die Belehrung der damaligen Erben wiedergegeben, insbesondere auch, dass die letztwillige Verfügung als Ersatzerbschaft oder als Nacherbschaft ausgelegt werden könne. Hinsichtlich der Dauer der Nacherbschaft seien wiederum zwei Auslegungsvarianten vertretbar.
Weiters im Protokoll heißt es, dass die Beteiligten die letztwillige Anordnung nicht als Ersatzerbschaft auslegen, sondern als Nacherbschaft, die nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des Antragstellers gelten solle. Weiters stellten die Beteiligten fest, dass die Anordnung hinsichtlich der Nichten und des Neffen dahin auszulegen sei, dass sie zu gleichen Teilen als Ersatzerben der Nacherbin Angela F***** berufen seien.
Mit dem Nachweis der Erreichung des 23. Lebensjahres vertritt der Antragsteller den Rechtsstandpunkt, die Substitutionen seien zur Gänze erloschen und könnten im Weg der Berichtigung des Grundbuchs gelöscht werden.
Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren ab.
Das Rekursgericht gab die ständige Rechtsprechung zur Voraussetzung der Löschung fideikommissarischer Substitutionen im Grundbuch wider, erklärte jedoch die ordentliche Revision für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob die Löschung einer fideikommissarischen Substitution gemäß § 136 GBG ohne Einbeziehung des Abhandlungsgerichtes dann möglich sei, wenn die testamentarisch verfügte Anordnung der Beschränkung von den Beteiligten im Abhandlungsverfahren so verstanden worden sei, dass die Nacherbschaft erlösche, wenn der Vorerbe und Eigentümer ein bestimmtes Lebensalter erreicht habe.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige EUR 20.000.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch erweist sich der ordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers als unzulässig.
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die
Löschung einer testamentarisch begründeten Beschränkung des
Eigentumsrechts durch fideikommissarische Substitution nur aufgrund
von Löschungserklärungen, die abhandlungs- und
substitutionsbehördlich genehmigt sind, oder aufgrund eines
Beschlusses des Abhandlungs- und Substitutionsgerichtes, in dem das
Erlöschen der Beschränkung ausgesprochen wird, bewilligt werden kann
(RIS-Justiz RS0007570). Wenn sich Auslegungsfragen stellen, hat
allenfalls das Streitgericht zu entscheiden (5 Ob 441/61 = EvBl
1962/426; 5 Ob 49/81; 5 Ob 253/05z = RPflSlgG 2971). Auch wenn das
Begehren auf Aufhebung des Substitutionsbandes auf den
übereinstimmenden Willen des Vorerben und aller Nacherben gegründet
wird, könnte ein solches Einverständnis nur dann zu einer Auflösung
des Substitutionsbandes führen, wenn eine Genehmigung der
Löschungserklärungen durch die zuständige Substitutionsbehörde
vorliegt (1 Ob 14/67 = SZ 40/21) und kein öffentliches Interesse für
die Aufrechterhaltung des Substitutionsbandes spricht (8 Ob 308/64 =
JBl 1965, 518).
Der Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung, der zu einer Berichtigung nach § 136 Abs 1 GBG führen kann (RIS-Justiz RS0061010; RS0060992; RS0079847), setzt hier das Erlöschen der fideikommissarischen Substitution voraus. Diese Vorfrage zu beurteilen steht aber nie dem Grundbuchsgericht, sondern immer nur dem Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde zu (RIS-Justiz RS0007570). Der Nachweis des übereinstimmenden Willens des Vorerben und aller in Betracht kommenden Nacherben reicht daher für die Löschung nicht aus.
Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG liegen nicht vor, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels des Antragstellers zu führen hat.
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