OGH 5Ob253/05z

OGH5Ob253/05z13.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Dorothea N*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Berichtigung in der EZ ***** Grundbuch *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. August 2005, GZ 51 R 76/05h-6, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Die Antragstellerin strebt als nunmehrige Liegenschaftseigentümerin die Löschung der bücherlichen Anmerkung eines vertraglichen Nachfolgerechts im Berichtigungsverfahren nach § 136 GBG an. Das Besitznachfolgerecht des Berechtigten sei nur für den Fall ihrer Kinderlosigkeit bei Vortod der Übergeberin verfügt worden und daher mit der Geburt ihrer Tochter in Wegfall geraten. Eine Zustimmung des bücherlich Berechtigten wurde nicht vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der zu dieser Frage ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Berichtigungsbegehren abgewiesen.

Die Entscheidung, ob eine fideikommissarische Substitution erloschen ist, kann nicht im Weg einer Berichtigung durch das Grundbuchsgericht, sondern nur vom Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde, allenfalls vom Streitgericht entschieden werden, wenn sich Auslegungsfragen stellen (EvBl 1962/426; 5 Ob 49/81). Auch hier geht es um die Auslegung einer Vertragsklausel, nämlich um die Deutung des Begriffs „Kinderlosigkeit", die nicht im Zuge einer Berichtigung des Grundbuchs vorgenommen werden kann (vgl EvBl 1962/426).

Damit liegt eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Antragstellerin zu führen hatte.

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