Rechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage ist nicht dazu bestimmt, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben.
5 Ob 176/75 | OGH | 21.10.1975 |
Veröff: JBl 1976,439 |
7 Ob 654/85 | OGH | 16.01.1986 |
Veröff: SZ 59/14 = EvBl 1986/122 S 465 = RdW 1986,145 |
7 Ob 678/86 | OGH | 06.11.1986 |
Veröff: SZ 59/194 = JBl 1987,55 = RZ 1987/42 S 172 |
5 Ob 140/73 | OGH | 25.03.2003 |
Beisatz: Lediglich dann, wenn mangels verfügbarer Beweismittel eine Rechtsverfolgung nicht möglich wäre, könnte es der klagenden Partei im wieder aufzunehmenden Verfahren gestattet sein, im Falle der späteren Auffindung von Beweismitteln diese als Wiederaufnahmsgrund geltend zu machen, auch wenn ihr die damit zu beweisenden Tatsachen zwar schon zur Zeit des Hauptprozesses bekannt waren, aber mangels Beweismitteln nicht vorgebracht wurden. (T1)<br/>Beisatz: Zu einer "Konservierung" von Beweismitteln in der Erwartung, sie würden sich in der Folge schon noch verdichten, darf die Wiederaufnahme nicht missbraucht werden. (T2) |
6 Ob 70/15k | OGH | 27.04.2015 |
Beisatz: Jedenfalls für den Fall, in dem der nunmehrige Kläger die Bekämpfung des gegen ihn im Vorprozess erlassenen Zahlungsbefehls durch rechtzeitige Einspruchserhebung unterlassen hat, kann der von Jelinek (in Fasching/Konecny² § 530 ZPO Rz 122) vertretenen Auffassung, § 530 Abs 1 Z 5 ZPO sei analog auf den Fall anzuwenden, dass eine Vorfrage des ersten Prozesses in einem zweiten Prozess als Hauptfrage abweichend entschieden wird, nicht gefolgt werden, könnte doch andernfalls eine säumige Partei in einem späteren Verfahren durch Erhebung einer Feststellungsklage die Folgen ihrer seinerzeitigen Säumnis rückgängig machen. (T3) |
8 Ob 95/19g | OGH | 25.10.2019 |
Beisatz: Hier: Wiederaufnahme zur Einvernehmung von Zeugen als (neues) Beweismittel. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0050OB00176_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)