OGH 5Ob165/15y

OGH5Ob165/15y23.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** A***** S*****, geboren am ***** in *****, vertreten durch Mag. Martin M. Gregor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.‑Prof. Dr. G***** L***** S*****, geboren am ***** in *****, vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2015, GZ 45 R 303/15i‑103, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00165.15Y.1123.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Unheilbare Ehezerrüttung iSd § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS‑Justiz RS0056832 [T1]). Während die Frage, ob eine Ehe objektiv zerrüttet ist, eine auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nach objektivem Maßstab zu beurteilende Rechtsfrage darstellt (RIS‑Justiz RS0043423 [T6]), ist die Frage, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht, eine irrevisible Tatfrage (RIS‑Justiz RS0043423 [T4, T10]).

2. 

Die Beurteilung, ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die ‑ von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (RIS‑Justiz RS0043423 [T8]

).

Eine solche aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die die objektive und auf Seiten der Klägerin auch subjektive Zerrüttung ebenso bejaht haben, wie deren Unheilbarkeit, liegt hier nicht vor. Die Behauptung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe sich, in der Annahme, die subjektive Zerrüttung der Ehe reiche aus, um ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu rechtfertigen, mit (der Rechtsfrage) der objektiven Zerrüttung nicht auseinandergesetzt, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich kam das Berufungsgericht auf Basis des festgestellten Sachverhalts ‑ jedenfalls vertretbar ‑ zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Ehe durch das Eingehen einer ehewidrigen sexuellen Beziehung und Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft aus objektiver Sicht beendet und dadurch die nunmehr unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile herbeigeführt habe.

Indem es die Zerrüttung als „nunmehr unheilbar“ qualifiziert, stellt das Berufungsgericht auch eben jene Prognose in Bezug auf die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft an, die der Revisionswerber einfordert. Die Zerrüttung ist danniSd § 49 EheG unheilbar, wenn die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden geistigen, seelischen und körperlichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (RIS‑Justiz RS0056832 [T3]). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin, die subjektiv die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe derzeit ablehnt, die eheliche Lebensgemeinschaft ungeachtet der bestehenden Ehekrise wieder aufnehmen wird (vgl 1 Ob 518/90 = RIS‑Justiz RS0056986; 1 Ob 592/89 = RS0056749;

6 Ob 602/84 =

RS0057249) gibt es hier nicht. Die Ehegatten leben seit Jahren getrennt und die außereheliche Beziehung des Beklagten war bis zuletzt aufrecht. Der Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten in Bezug auf dessen berufliche Fähigkeiten Bewunderung entgegen bringt und deren berufliche Zusammenarbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses funktioniert, ist kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Wiederaufnahme auch einer ehelichen Lebensgemeinschaft.

3. Die außerordentliche Revision des Beklagten war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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