OGH 6Ob602/84 (RS0057249)

OGH6Ob602/8420.6.1984

Rechtssatz

Solange Eheleute von der Absicht bestimmt sind, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, kann die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft noch erwartet werden. Daher muß jedenfalls auch das Verhalten der Eheleute nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in die Erwägungen über das beiderseitige Zerrüttungsverschulden miteinbezogen werden.

Normen

EheG §61 Abs3

6 Ob 602/84OGH20.06.1984

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0060OB00602_8400000_001

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