OGH 5Ob1/63 (RS0034460)

OGH5Ob1/6317.1.1963

Rechtssatz

Zur Frage der Verjährungsfrist für die Forderung des Pflichtteiles.

Normen

ABGB §1487
AußStrG 2005 §152

5 Ob 1/63OGH17.01.1963
5 Ob 129/74OGH19.06.1974
6 Ob 536/81OGH25.02.1981

Beisatz: Die Verjährungsfrist wahrt ein Noterbe, dem die Regelung des § 162 AußstrG nicht zustatten kommt, nur durch Geltendmachung des Anspruches in einem prozessualen Antrag auf urteilsmäßige Entscheidung. (T1) Veröff: SZ 54/23

1 Ob 547/90OGH02.05.1990

Veröff: JBl 1991,190

7 Ob 544/93OGH30.06.1993

Beisatz: Verjährung des Rechts, den Pflichtteil zu fordern, beginnt unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten. (T2) Veröff: EvBl 1993/177 S 738 = NZ 1993,261

3 Ob 223/99mOGH22.03.2000

Beisatz: Es kommt für die Frage der Länge der Verjährungszeit darauf an, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den im Testament zum Ausdruck kommenden Willen des Erblassers durchgesetzt werden soll oder sich auf das Testament stützen kann. Ob es sich im letztgenannten Fall noch um einen bloß gesetzlichen oder aber einen im Gesetz nicht genannten testamentarischen Anspruch handelt, ist dafür unerheblich. (T3)

5 Ob 164/00dOGH15.06.2000

Auch

1 Ob 159/10dOGH20.10.2010

Beis wie T2; Beisatz: Siehe nunmehr RS0126541 zu § 152 AußStrG 2005. (T4); Veröff: SZ 2010/133

Dokumentnummer

JJR_19630117_OGH0002_0050OB00001_6300000_001

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