OGH 5Ob153/86 (RS0082912)

OGH5Ob153/869.12.1986

Rechtssatz

Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist - weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt - kein Nutzwert festzusetzen.

Normen

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §5 Abs1
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §2 Abs8

5 Ob 153/86OGH09.12.1986

Veröff: MietSlg XXXVIII/53

5 Ob 2220/96yOGH24.09.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile. (T1)

5 Ob 230/01mOGH12.02.2002

Vgl auch

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2)

5 Ob 29/08pOGH14.07.2008

Auch; Beis wie T2

6 Ob 106/19kOGH27.06.2019

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19861209_OGH0002_0050OB00153_8600000_001

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