OGH 5Ob150/92 (RS0083174)

OGH5Ob150/9216.2.1993

Rechtssatz

Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG sein.

Normen

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z2
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

5 Ob 150/92OGH16.02.1993

Veröff: ImmZ 1993,219 = WoBl 1993,231 (Call)

5 Ob 1051/93OGH13.07.1993
5 Ob 232/01fOGH13.11.2001

Auch; Beisatz: Schlichte Miteigentümer sind auf die ihnen im 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB eingeräumten Rechte beschränkt, sofern sie nicht Wohnungseigentumsbewerber sind, für die im Grundbuch bereits die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt ist (§ 23 Abs 4 WEG idF der WRN 1999). (T1)

5 Ob 212/01iOGH15.01.2002

Vgl auch; nur: Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten den schlichten Miteigentümern nicht zu. (T2)

5 Ob 38/08mOGH26.08.2008

Beisatz: Schlichten Miteigentümern steht nicht nur das Änderungsrecht nach § 16 WEG nicht zu, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002. (T3)<br/>Bem: Hier waren die schlichten Miteigentümer auch mit obligatorischen Benützungsrechten an bestimmten Objekten ausgestattet. (T4)

5 Ob 7/13kOGH06.11.2013

Auch

5 Ob 84/14kOGH20.05.2014

Auch; Beis wie T3

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018

Auch

5 Ob 110/18iOGH03.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19930216_OGH0002_0050OB00150_9200000_005

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