Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ein Recht der antragstellenden schlichten Minderheitseigentümerin auf Ersetzung der Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zu näher bezeichneten, bereits durchgeführten Baumaßnahmen verneint:
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung entspricht es der herrschenden Ansicht, dass das vormals in § 13 Abs 2 WEG 1975 geregelte Änderungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern betrifft (RIS‑Justiz RS0083174; 5 Ob 38/08m; 5 Ob 40/12m; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet‑ und Wohnrecht II²² § 16 WEG Rz 3; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 16 WEG Rz 2).
Nach ebenfalls herrschender Auffassung kann eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat ‑ sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab ‑ von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden (stRsp; RIS‑Justiz RS0013711; H. Böhm in ABGB‑ON 1.00 §§ 834, 835 Rz 18 mwN).
Die Behauptung im Revisionsrekurs, in Wahrheit sei der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus bestimmter Abwasserleitungen als Antrag auf Benützungsregelung zu qualifizieren, ist schon durch das eindeutige erstinstanzliche Sachvorbringen der Antragstellerin widerlegt, das ausschließlich auf die nachträgliche Genehmigung bereits durchgeführter Baumaßnahmen abzielt.
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