OGH 5Ob149/11i

OGH5Ob149/11i25.8.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Wolfgang F*****, geboren am *****, wegen Eintragungen in der EZ 1511 GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers und der Beteiligten 1. Hans Wolfgang F*****, geboren am ***** und 2. Karin F*****, geboren am *****, beide *****, alle vertreten durch Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts KG in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Mai 2011, AZ 4 R 16/11v, womit infolge Rekurses des Antragstellers und der Beteiligten der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 3. Dezember 2010, TZ 17251/2010, insoweit bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 82a Abs 2 GBG schon bei Fehlen einer (Standes-)Urkunde vorliege oder erst, wenn sich die antragstellende Partei auf eine solche Urkunde berufe, diese aber nicht vorgelegt habe.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragstellers und der Beteiligten unzulässig. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Dass materiell-rechtliche Eintragungs- voraussetzung für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot das in § 364c Abs 2 ABGB bezeichnete Angehörigenverhältnis ist (vgl RIS-Justiz RS0011957) und dass diese Tatsache mit einer Urkunde zu bescheinigen ist (RIS-Justiz RS0010803), wird von den Revisionsrekurswerbern nicht in Zweifel gezogen.

Ebensowenig, wie es ausreicht, wenn die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst erfolgt (5 Ob 20/90 = SZ 63/84 = NZ 1991, 107), ist der Tatsache einer Antragstellung iSd § 364c Abs 2 ABGB die Behauptung zu entnehmen, dass ein dieser Gesetzesstelle entsprechendes Angehörigenverhältnis vorliegt.

Behauptete Verfahrensfehler des Erstgerichts, wie das rechtsirrige Unterlassen eines Verbesserungsauftrags (5 Ob 143/08b = wobl 2009/124, 332) oder die Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0037095; RS0007245; RS0042963 [T11]), die einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens darstellen könnten, deren Vorliegen das Rekursgericht aber verneint hat, können nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0043919; RS0030748). Das wurde bereits für den Fall eines im erstinstanzlichen Grundbuchsverfahren unterlassenen Verbesserungsauftrags nach § 82a GBG ausgesprochen (5 Ob 265/09w = NZ 2010/91, 346; 5 Ob 15/11h bei gleicher Sachverhaltslage).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 1 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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