OGH 5Ob8/79 (RS0010803)

OGH5Ob8/7924.4.1979

Rechtssatz

Wird die Einverleibung eines vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt, ist daher das Vorliegen eines der im § 364c ABGB genannten Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien durch im Sinne der Vorschrift des Grundbuchsgesetzes geeignete Urkunden zu bescheinigen.

Normen

ABGB §364c B1
ABGB §364c D3
GBG §9
GBG §94 Abs1 Z3 D

5 Ob 8/79OGH24.04.1979

NZ 1980,54

5 Ob 111/91OGH28.04.1992

NZ 1993,19 ( Hofmeister, 22 )

5 Ob 124/92OGH27.10.1992

Veröff: SZ 65/137

5 Ob 253/08dOGH13.01.2009

Beisatz: Ein besonderer Nachweis, dass die das Naheverhältnis vermittelnde (und durch die Vorlage der Heiratsurkunde belegte) Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich (so schon 5 Ob 104/98z). (T1)<br/>Bem: Hier: Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern/Stiefkindern im Sinne von RS0109934. (T2)<br/>Veröff: SZ 2009/3

5 Ob 15/11hOGH08.03.2011

Auch; Beisatz: Eine beglaubigte Abschrift reicht aus (so schon 5 Ob 2109/96z). (T3)<br/>Beisatz: Die Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses in der Urkunde selbst, etwa im Notariatsakt, ist nicht ausreichend (so schon 5 Ob 20/90). (T4)

5 Ob 149/11iOGH25.08.2011

Auch; Beis wie T4

5 Ob 165/11tOGH07.10.2011

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Verwandtschaftsverhältnis ist mit einer Urkunde ‑ in der Regel einer Standesurkunde ‑ zu bescheinigen. (T5)

5 Ob 162/13dOGH20.09.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

5 Ob 8/14hOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Der nach § 5 Abs 3 Satz 1 WrAuslGEG geforderte Nachweis der Staatsangehörigkeit kann daher sowohl durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis als auch durch einen Reisepass erfolgen. Diese Urkunden zählen zu den sogenannten Bewilligungsurkunden, auf die sich das in § 87 Abs 1 GBG normierte Erfordernis der Vorlage im Original nicht bezieht. Es ist aber erforderlich, dass solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. An diesem Erfordernis ist auch für den Fall einer notwendig elektronischen Einbringung von Grundbuchsanträgen festzuhalten (vgl 5 Ob 162/13d). (T6)

5 Ob 82/15tOGH19.06.2015

Auch; eisatz: Die bloße Parteienerklärung im Vertrag reicht nicht aus. (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19790424_OGH0002_0050OB00008_7900000_002

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