Spruch:
Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden sind (vgl 1 Ob 530/91 = SZ 64/93; Sailer in KBB ABGB2 Rz 7 zu § 825 ABGB; zuletzt 1 Ob 148/07g).
Für entsprechende Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sache ist der Außerstreitrichter zuständig (vgl RIS-Justiz RS0013631).
Diese Streitigkeiten gehören jedoch nicht zu den in § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenheiten, für die die vierwöchige Revisionsrekursfrist gegen Sachbeschlüsse im Sinn des § 37 Abs 3 Z 16 MRG anzuwenden sind. Auch die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 17 WEG ist nicht anzuwenden, weil es dort ausschließlich um Angelegenheiten der Wohnungseigentümer einer Liegenschaft geht, über die nach dem 16. Hauptstück des 2. Teils des ABGB im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden ist.
Das bedeutet, dass auf das Verfahren über einen Antrag auf Benützungsregelung zwischen Mitmietern die allgemeinen Regelungen des Außerstreitgesetzes, damit auch dessen § 65 Abs 1 anzuwenden sind, wonach die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage beträgt.
Die Zustellung der zutreffend als „Beschluss" und nicht als „Sachbeschluss" bezeichneten Rekursentscheidung an den bestellten Rechtsanwalt in Verfahrenshilfe erfolgte am 2. 4. 2009, die Postaufgabe des ordentlichen Revisionsrekurses am 27. 4. 2009. Mit Ablauf des 16. 4. 2009 war aber die Revisionsrekursfrist verstrichen. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist daher verspätet.
§ 46 Abs 3 AußStrG sieht zwar die Möglichkeit vor, auch verspätete Rekurse inhaltlich zu behandeln, wenn die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Das trifft hier nicht zu, hat doch der Antragsgegner durch vollständige Abweisung des gegen ihn gerichteten Antrags auf Benützungsregelung bereits zur Gänze obsiegt.
Darüber hinaus ist Voraussetzung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels jedenfalls seine sachliche Berechtigung (vgl RIS-Justiz RS0007115; RS0111098; zuletzt 5 Ob 33/08a), die hier trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts am Fehlen einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG scheitert:
Dass die Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter durch den Außerstreitrichter zulässig ist, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt, entspricht höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl 4 Ob 537/95 = SZ 68/169 mwN). Dass es nach einer umfassenden Interessenabwägung bei der von Billigkeitserwägungen getragenen Ermessensentscheidung über eine Benützungsregelung auch dazu kommen kann, dass einer der Gemeinschafter vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch sogar vollkommen ausgeschlossen wird, ist ebenso durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (vgl RIS-Justiz RS0101498 [T4]).
Immer handelt es sich bei einer gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, die das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu sein hat. Als solche hängt die Entscheidung immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, weshalb vom Obersten Gerichtshof insofern nur eine Nachprüfung im Interesse der Rechtssicherheit auf die Bewirkung grober Beurteilungsfehler, die zu korrigieren wären, vorzunehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0101498 [T2; T6; T9; T10]).
Solche grobe Beurteilungsfehler sind jedenfalls auszuschließen, wenn die Vorinstanzen die jedenfalls noch in erster Instanz fehlende Bereitschaft der Antragstellerin zur Zahlung jeglichen Entgelts für die Alleinbenützung der Wohnung als Grund für die Antragsabweisung erkannten.
Selbst ohne Verspätung des vorliegenden Rechtsmittels wäre dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen gewesen.
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