Rechtssatz
Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung; für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist der Außerstreitrichter zuständig.
7 Ob 37/56 | OGH | 01.02.1956 |
Beisatz: Gemeinschaftsmiete (T1) |
1 Ob 223/65 | OGH | 27.01.1966 |
Veröff: MietSlg 18072 |
6 Ob 294/66 | OGH | 01.02.1967 |
nur: Bei "Gemeinschaftsmieten" ( Personenmehrheit auf Seiten des Bestandnehmers ) finden die Vorschriften der §§ 825 ff ABGB auf das Verhältnis der Mitmieter untereinander Anwendung. (T2) Veröff: MietSlg 19046 |
5 Ob 111/69 | OGH | 30.04.1969 |
nur T2; Veröff: MietSlg 21155 |
7 Ob 78/69 | OGH | 14.05.1969 |
Beisatz: Haben A und B gemeinsam die Räume einer einheitlichen Wohnung gemietet, wobei ihnen überlassen blieb, wie sie die Räume untereinander aufteilen wollten, so ergibt sich schon daraus, dass nach der erkennbar zum Ausdruck gebrachten Absicht der Parteien die beiden Mieter als Einheit zu beurteilen sind. Die Aufgabe der Bestandrechte durch A ist gegenüber B nur dann von Bedeutung, wenn B mit dieser Aufgabe einverstanden ist. Die Aufgabe der Mietrechte durch A ohne Einverständnis des B hat zur Folge, dass die Rechte und Pflichten des B aus dem Mietvertrag nun nicht mehr durch einen Mitmieter beschränkt sind. (T3) Veröff: MietSlg 21049 |
6 Ob 692/81 | OGH | 03.03.1982 |
nur T2 |
1 Ob 530/91 | OGH | 10.07.1991 |
nur T2; Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849 |
4 Ob 537/95 | OGH | 19.09.1995 |
Nur: Für Streitigkeiten der Mitmieter über die Benützung der gemieteten Sachen ist der Außerstreitrichter zuständig. (T4); Beisatz: Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter durch den Außerstreitrichter, wenn eine Benützungsvereinbarung fehlt. (T5) Veröff: SZ 68/169 |
5 Ob 135/09b | OGH | 01.09.2009 |
Beis wie T5; Beisatz: Streitigkeiten zwischen Mitmietern über die Benützung der gemieteten Sache gehören nicht zu den in § 37 Abs 1 MRG aufgezählten Angelegenheiten. Auch die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 17 WEG ist nicht anzuwenden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19501208_OGH0002_0020OB00800_5000000_001
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