OGH 5Ob2017/96w; 5Ob104/97y; 5Ob17/99g; 7Ob151/99b; 5Ob228/00s; 9Ob82/01a; 5Ob285/02a (RS0101498)

OGH5Ob2017/96w; 5Ob104/97y; 5Ob17/99g; 7Ob151/99b; 5Ob228/00s; 9Ob82/01a; 5Ob285/02a18.4.2023

Rechtssatz

Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung, wobei einige Miteigentümer und Wohnungseigentümer für den (letztlich nicht zur Begründung von Zubehörwohnungseigentum führenden) Erwerb eines "eigenen" Parkplatzes zahlten, andere jedoch nicht (und damit zum Ausdruck brachten, an einem Parkplatz nicht interessiert zu sein). Kann die Antragstellerin berücksichtigungswürdige Gründe für die Zuweisung bestimmter Parkplätze darlegen, könnte eine Benützungsregelung auch so aussehen, dass ihr ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen wird und der Rest - ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung steht.

Normen

ABGB §833 D2
WEG §14
WEG 2002 §17

5 Ob 2017/96wOGH16.04.1996
5 Ob 104/97yOGH13.01.1998

Ähnlich; Beisatz: Bei Benützungsregelungen über nicht im Wohnungseigentum stehenden Kraftfahrzeugabstellplätze stellt auch der bisher nicht berücksichtigte Bedarf eines Wohnungseigentümers einen wichtigen Grund dar. Es muss auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, zur gerechten Verteilung nicht genügend vorhandener Abstellplätze eine Turnuslösung zu wählen (hier: Benützung eines Garagenplatzes für die Dauer von drei Jahren; ebenso MietSlg 42/33). (T1)

5 Ob 17/99gOGH09.02.1999

Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung). (T2)

7 Ob 151/99bOGH23.06.1999

Vgl auch; nur: Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T3)<br/>Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T4)

5 Ob 228/00sOGH11.10.2000

Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T5)<br/>Beisatz: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt gemäß § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG und § 528 Abs 1 ZPO nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T6)

9 Ob 82/01aOGH23.05.2001

Vgl auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft. (T7)

5 Ob 285/02aOGH17.12.2002

nur T2; Beis wie T6 nur: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T8)

9 Ob 22/03fOGH21.05.2003

Auch; nur T5; nur T3; Beisatz: Die Ermessensentscheidung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. (T9)

3 Ob 29/04tOGH26.08.2004

Auch; nur: Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T10)

5 Ob 159/06bOGH12.09.2006

Auch; nur T5

5 Ob 87/07sOGH08.05.2007

Auch; nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 279/08bOGH27.01.2009

nur T10; Beis wie T9

5 Ob 135/09bOGH01.09.2009

Vgl; nur T2; nur T10; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter. (T11)

5 Ob 69/11zOGH07.07.2011

Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4

1 Ob 247/12yOGH14.03.2013

Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T12)

5 Ob 19/14aOGH25.07.2014

Auch; Beisatz: Hier: Werbefläche an der Hausfassade. (T13)<br/>nur T3, nur T12

5 Ob 222/14dOGH27.01.2015

Auch; nur T5

5 Ob 151/15iOGH25.01.2016

Auch; nur T5

5 Ob 74/21zOGH16.12.2021

Vgl

5 Ob 153/21tOGH02.12.2021

nur T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8

5 Ob 23/22aOGH03.03.2022

nur T5; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

5 Ob 155/22pOGH18.04.2023

nur T3; nur T5; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02017_96W0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)