OGH 5Ob128/10z (RS0126487)

OGH5Ob128/10z16.11.2010

Rechtssatz

Nach jedenfalls überwiegender Ansicht der Lehre und der Rechtsprechung ist ein ‑ wenngleich eintragbares ‑ Veräußerungs‑ und Belastungsverbot nicht unter die dinglichen Rechte iSd § 308 ABGB, § 9 GBG zu zählen. Dem Verbotsberechtigten kommt daher bei der Erlangung seiner bücherlichen Rechtsposition gemäß § 364c ABGB kein Schutz seines Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu. Deshalb ist das bücherliche Recht des Verbotsberechtigten kein Hindernis für eine Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 104 Abs 3 GBG. Die Berichtigung ist auch ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten zulässig.

Normen

ABGB §308
ABGB §364c B3
ABGB §364c D3
ABGB §1500
GBG §9
GBG §104 Abs3

5 Ob 128/10zOGH16.11.2010

Bem: Hier: Berichtigung im Sinne der bereits bewilligten, aber irrtümlich nicht vollzogenen Einverleibung eines Pfandrechts; bücherlicher Erwerb eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zwischen der nicht vollzogenen Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung und dem Berichtigungsbeschluss. (T1)

5 Ob 103/15fOGH14.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherung selbst bewirkt nur die absolute Wirkung gegenüber Dritten, macht das Verbot selbst aber nach der herrschenden Meinung nicht zu einem dinglichen Recht. (T2)

1 Ob 225/18xOGH05.03.2019

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 97/21iOGH15.11.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20101116_OGH0002_0050OB00128_10Z0000_001

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