OGH 5Ob117/24b

OGH5Ob117/24b19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*, geboren * 2002, *, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Robert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. J*, vertreten durch Dr. Hans‑Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. April 2024, GZ 15 R 85/24m‑29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 9. Jänner 2024, GZ 16 FAM 2/23h‑22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0050OB00117.24B.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die mit 1.221,90 EUR (darin 203,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der im Jahr 2002 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners und wohnt nicht bei einem seiner Elternteile („Eigenpflege“). Im Mai 2023 hat er ein Studium an einer Fachhochschule begonnen.

[2] Der Antragsgegner ist aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung verpflichtet, dem Antragsteller seit 1. September 2020 monatlich 540 EUR Unterhalt zu zahlen. Der Antragsgegner ist außerdem für zwei weitere Kinder (geboren im Mai 2005 und im Juni 2008) sorgepflichtig.

[3] Das Erstgericht erhöhte über Antrag des Antragstellers den vom Antragsgegner monatlich zu leistenden Unterhaltsbetrag rückwirkend ab 1. Oktober 2020 (auf zuletzt 725 EUR ab 1. Jänner 2023). Die Beträge setzte es ausgehend vom – der Höhe nach unstrittigen – durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners (4.032 EUR im Jahr 2023) und den beiden weiteren Sorgepflichten in der Höhe von 18 % des jeweiligen Durchschnittseinkommens fest.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners dagegen nicht Folge.

[5] Der Rekurswerber wende sich ausschließlich gegen das „Abgehen von der Vorabzugsmethode“ und argumentiere, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Unterhaltsbemessung isoliert für einen Elternteil erfolgen dürfe. Dabei übersehe er, dass sich mit der Vorabzugsmethode nur dann ein sachgerechtes Ergebnis erzielen lasse, wenn die Leistungsfähigkeit der Eltern gleich hoch sei. Je weiter sie auseinanderklaffe, umso mehr werde der geringer verdienende Elternteil zu Lasten des Kindes begünstigt („geschont“). Im vorliegenden Fall sei es daher nicht notwendig gewesen, Erhebungen zum Einkommen der Mutter zu tätigen.

[6] Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Entscheidung – soweit erkennbar – mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimme.

[7] In seinem Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt der Antragsgegner, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Einkommensverhältnisse der Mutter des Antragstellers zu erheben.

[8] Der Antragsteller beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[9] Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

[10] 1. Der Revisionsrekurs erschöpft sich im Argument, dass im Fall einer Drittpflege (hier tatsächlich: Eigenpflege) beide Elternteile nach Maßgabe ihrer Lebensverhältnisse zur Zahlung einer Geldrente verpflichtet seien. Die Unterhaltsbemessung könne daher nicht isoliert für nur einen Elternteil erfolgen. Daher hätte auch das Einkommen der Kindesmutter erhoben werden müssen.

[11] 2. Vom Grundsatz, dass die Eltern zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse ihres Kindes (auch bei Eigenpflege) nach ihren Lebensverhältnissen anteilig beizutragen haben (§ 231 Abs 1 ABGB), ist das Rekursgericht nicht abgegangen. Mit den unterschiedlichen Modellen zur Ermittlung des jeweiligen Beitrags der Eltern zum Unterhalt ihres Kindes und damit mit der Begründung des Rekursgerichts, warum der Prozentmethode der Vorzug zu geben sei, setzt sich der Vater mit keinem Wort auseinander. Sein Rechtsmittel ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T13]; vgl auch RS0102059 [T21]) und schon aus diesem Grund trotz des Zulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz zurückzuweisen.

[12] 3. Darüber hinaus gilt auch für das (außerstreitige) Unterhaltsverfahren, dass jeder Beteiligte die für seinen Standpunkt maßgeblichen Umstände zu behaupten und unter Beweis zu stellen hat (2 Ob 93/22y [Rz 30]; RS0006261). Im Verfahren vor den Tatsacheninstanzen hat der Vater nie behauptet, dass die Anwendung einer anderen Art (der Vorabzugsmethode) zur Ermittlung seines anteiligen Unterhaltsbeitrags zu einem für ihn günstigeren Ergebnis führen würde (vgl 9 Ob 64/21h). Soweit er ein darauf abzielendes Vorbringen erstmals in seinem Revisionsrekurs erstattet, liegt eine im Revisionsrekursverfahren unzulässige Neuerung vor (§ 66 Abs 2 AußStrG; RS0119918).

[13] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

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