OGH 5Ob116/05b

OGH5Ob116/05b30.8.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm E*****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Matthias B*****, vertreten durch Dr. Herwig Medwed, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Anfechtung (Streitwert EUR 30.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2005, GZ 3 R 15/05h-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Oktober 2004, GZ 26 Cg 4/04s-13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 8 Abs 1 AnfO ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung zur Anfechtung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie zu einer solchen nicht führen würde. Nach § 9 Abs 1 AnfO wird der Ablauf der Anfechtungsfrist für den Gläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt, wenn der Gläubiger, nachdem er von der anfechtbaren Rechtshandlung des Schuldners erfahren hat, 1. das Verfahren gegen den Schuldner über die bereits anhängige Klage gehörig fortsetzt oder 2. den Schuldner unverzüglich klagt und das Verfahren über die Klage gehörig fortsetzt und 3. in beiden Fällen demjenigen, dem gegenüber die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder dessen Erben seine Anfechtungsabsicht vor dem Ablauf der Anfechtungsfrist mit einem gerichtlich oder notariell zugestellten Schriftsatz mitteilt.

2. Die Vorinstanzen haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Bestimmung des Fristbeginns der Ablaufhemmung nach § 9 AnfO allein auf den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gegen den Schuldner ankommt (vgl dazu auch Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO, ZIK 1997, 170 [175]). Im Vorprozess zu 9 Cg 139/98m des Landesgerichts Salzburg ist die Urteilszustellung - wirksam an den vormaligen Vertreter der dort Beklagten (§ 36 Abs 1 ZPO) - am 13. 12. 2002 erfolgt und die Berufungsfrist, weil es sich um eine Ferialsache im Sinne des § 224 Abs 1 Z 1 ZPO (Wechselstreitigkeit) handelte, bereits am 10. 1. 2003 abgelaufen (8 Ob 79/03f [= RdW 2003/629]). Ein - wie im Vorprozess - erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag unterbricht diese nicht und beseitigt auch die eingetretene Rechtskraft selbst dann nicht, wenn das Erstgericht die Verfahrenshilfe bewilligt, einen Rechtsanwalt bestellt und dem Verfahrenshelfer gesetzwidrig (nochmals) eine Urteilsausfertigung zustellt (10 ObS 67/98w mwN; 10 Ob 58/03g mwN; vgl RS-Justiz RS0036235). Die Erhebung der dann verspäteten Berufung schiebt den Eintritt von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit ebenfalls nicht hinaus (8 Ob 702/86 = EF 54.681 mwN). Das Urteil im Vorprozess war daher bereits im Jänner 2003 vollstreckbar.

3. Das Berufungsgericht hat ebenfalls schon zutreffend dargestellt, dass die nach dem Muster des § 150 Abs 2 Geo gesetzte Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung grundsätzlich nur feststellt, dass diese beiden Voraussetzungen in Bezug auf die betreffende gerichtliche Entscheidung erfüllt sind (§ 150 Abs 1 Geo), nicht jedoch wann, also zu welchem Zeitpunkt diese eingetreten sind (2 Ob 43/02s = ZIK 2002/199 = RdW 2002/550). Wenn der Kläger erst vergleichsweise spät um die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ansucht und nicht früher der Frage der Forderungseinbringlichkeit gegenüber dem Schuldner nachgeht, dann hat er dies selbst zu vertreten.

4. Bei einer auf § 2 Z 1 AnfO gestützten Anfechtung hat der anfechtende Gläubiger die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu erweisen. Dabei ist eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und nicht bloß ein Tatverdacht oder äußerer Anschein vorausgesetzt (5 Ob 232/04k; 3 Ob 584/84 = SZ 58/34; RIS-Justiz RS0050775). Benachteiligungsabsicht bedeutet Vorsatz. Die Frage, ob eine Benachteiligungsabsicht vorlag gehört, zum irrevisiblen Tatsachenbereich. Nur die Frage, ob die festgestellte Absicht als Benachteiligungsabsicht im Sinn des § 2 Z 1 AnfO zu beurteilen ist, ist als Rechtsfrage revisibel (5 Ob 232/04k; RIS-Justiz RS0064178). Nach der unbekämpften Auslegung der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht (S. 11 in ON 22) hatte der Beklagte von einer - allfälligen - Benachteiligungsabsicht seiner Mutter keine Kenntnis und hat sich um deren Vermögensverhältnis nicht gekümmert. Wenn die Vorinstanzen aus dieser - vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren - Sachverhaltsgrundlage keine Benachteiligungsabsicht des Beklagten im Sinne des § 2 Z 1 AnfO angeleitet haben, kann darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung erkannt werden.

Mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision zurückzuweisen.

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