§ 9 Abs 1 AnfO
§ 409 Abs 1 ZPO, § 416 Abs 1 ZPO, § 502 Abs 1 ZPO iVm § 505 Abs 4 ZPO
Der Ablauf der Anfechtungsfrist wird für den Anfechtungsgläubiger einer vor diesem Ablauf fällig gewordenen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung "bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung gehemmt", wenn der Gläubiger die weiteren in § 9 Abs 1 AnfO normierten Voraussetzungen erfüllt (hat). Durch die Neufassung dieser Bestimmung durch Art I BGBl 1968/240 wurde zwar der frühere starre Zeitraum von höchstens zwei Jahren durch eine "bewegliche Ablaufshemmung" ersetzt, jedoch nichts am grundsätzlichen Ansinnen des Gesetzes geändert, einen solchen Gläubiger (auch weiterhin) zu nötigen, seinen Anfechtungsanspruch unverzüglich durch- und fortzusetzen (Verweis auf SZ 69/22: "Gebot zum ehesten Handeln"), zumal der Gläubiger "nur im unbedingt notwendigen Ausmaß" geschützt werden soll. Wie bei den Anfechtungsfristen selbst handelt es sich auch bei einer verlängerten Anfechtungsfrist um eine materiellrechtliche und von Amts wegen wahrzunehmende Ausschlussfrist.