Normen
5 Ob 107/90 | OGH | 11.12.1990 |
Veröff: ImmZ 1991,102 |
6 Ob 633/92 | OGH | 04.02.1993 |
Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1) |
5 Ob 36/93 | OGH | 29.06.1993 |
nur T1 |
5 Ob 66/93 | OGH | 14.09.1993 |
Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2) |
5 Ob 67/98h | OGH | 24.03.1998 |
Vgl auch; nur T1 |
5 Ob 12/01b | OGH | 30.01.2001 |
Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18 |
5 Ob 23/01w | OGH | 12.03.2002 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4) |
5 Ob 134/08d | OGH | 24.06.2008 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 164/19g | OGH | 22.04.2020 |
vgl; nur T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/31 |
Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00107_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)