Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Widmung zu Geschäftszwecken (wie hier) führt dazu, daß auch bloß zu Lagerzwecken geeignete Räume - etwa Kellerräumlichkeiten - in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht 20. Aufl, Rz 9 zu § 17 MRG mwN). Die Eignung zu Lagerzwecken wird von der Judikatur zwar gelegentlich an ein Bündel von Ausstattungsmerkmalen geknüpft, die den betreffenden Raum von üblichen Kellerräumlichkeiten abheben (vgl MietSlg 40.375), doch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier hat der mit Elektroinstallationen versehene, natürlich belüft- und belichtbare Kellerraum die Besonderheit, daß er direkt vom Geschäftslokal des Antragstellers aus (über eine Stiege) erreicht werden kann. Dieser Umstand ist durchaus geeignet, sonstige Unzulänglichkeiten (zB den teilweise bröckelnden Verputz) auszugleichen. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der fragliche Kellerraum eigne sich zu Geschäfts-, nämlich zu Lagerzwecken, ist daher kein gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG über einen außerordentlichen Revisionsrekurs aufzugreifender Beurteilungsfehler zu erkennen.
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