Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unbestritten ist in Lehre und Rechtsprechung, dass eine Haftung des
Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für ein schädigendes Verhalten
seines Gehilfen nicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die
Schadenszufügung bei Erbringung der Hauptleistung selbst erfolgte,
sondern auch dann, wenn die Schäden außerhalb der Erbringung der
Hauptleistung etwa durch Verletzung von Nebenpflichten wie Schutz-
und Sorgfaltspflichten herbeigeführt wurden. Weil der Schuldner bei
Erbringung der Hauptleistung alle Rechtsgüter des Gläubigers, mit
denen er in Berührung kommt, nach Tunlichkeit vor Schaden zu bewahren
hat, verletzt auch sein Erfüllungsgehilfe diese Pflicht, weshalb der
Geschäftsherr gemäß § 1313a ABGB zu haften hat (7 Ob 33/87 = ZVR
1988/70; 2 Ob 591/83 = JBl 1985, 239 mwN). Schutzobjekt ist das
Integritätsinteresse des anderen Teils (vgl 1 Ob 711/89 = SZ 63/201
mwN). Die unerlaubte Handlung des Erfüllungsgehilfen muss aber nicht
nur jenen Aufgabenbereich betreffen, zu dessen Wahrnehmung er von
seinem Geschäftsherrn bestellt wurde (vgl Harrer in Schwimann Rz 20
zu § 1313a ABGB), sondern die Handlung des Erfüllungsgehilfen muss
auch in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der Erbringung der
Leistung stehen (2 Ob 606/84 = JBl 1986, 248; JBl 1985, 239; SZ
63/201 mwN). In anderen Worten muss der Gehilfe bei der Verfolgung
der Interessen des Schuldners tätig gewesen sein, er somit in das
Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen
Risikobereich einbezogen worden sein (1 Ob 566/88 = WBl 1988, 403; 1
Ob 564/94 = SZ 67/101; 1 Ob 33/94 = SZ 67/208; Reischauer in Rummel³
Rz 1 zu § 1313a ABGB mwN).
Zweck der Haftung des § 1313a ABGB ist es, Gefahren vorzubeugen, die sich gerade aus der Art der geschuldeten Leistung ergeben, wobei es dann keine Rolle spielt, ob die Handlungsweise des Erfüllungsgehilfen einen speziell erteilten Auftrag überschritt (SZ 63/201) oder innerhalb einer Geschäftsbeziehung kostenlos war (2 Ob 332/00p = ZVR 2002/23). Nur bei bloßen Gefälligkeiten, denen ersichtlich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille fehlt oder die nicht bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners gesetzt werden, tritt eine
solche Haftung nicht ein (4 Ob 604/70 = SZ 43/209; SZ 67/208; 2 Ob
19/97a = JBl 1999, 244 ua).
Im vorliegenden Fall standen die nunmehrigen Streitparteien in einer „rechtlichen Sonderverbindung", nämlich in einem Vertragsverhältnis, in dessen Rahmen die Klägerin der Beklagten Flugzeuge gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Dabei unterlag die Anlieferung der Flugzeuge der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin.
Als die Klägerin in Erfüllung einer solchen Vertragsverpflichtung am 24. 12. 2001 durch ihren Geschäftsführer ein Flugzeug auf dem Flughaften Helinikon in Athen landete, platzte kurz nach dem Aufsetzen einer der Reifen des Hauptfahrwerks. Das Flugzeug war manövrierunfähig und stand auf der Landebahn des Flughafens. Der Flughafenbetreiber verlangte vom Geschäftsführer der Klägerin die sofortige Entfernung des Flugzeugs von der Landebahn. Weil dieser weder der griechischen Sprache mächtig war noch entsprechendes Gerät zum Heben und Entfernen des Flugzeugs mit sich führte, erklärte sich die Beklagte über Ersuchen bereit, einen ihrer Leute mit der Bergung des Flugzeugs zu beauftragen. Dabei wurde das Flugzeug der Klägerin beschädigt, worauf diese den klagsgegenständlichen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, gestützt auf § 1313a ABGB, gründet.
Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt (auf Basis des unstrittig anzuwendenden österreichischen Sachrechts) eine vertragliche Haftung der Beklagten nach § 1313a ABGB für das schädigende Verhalten ihres Angestellten verneinte, liegt darin angesichts der oben wiedergegebenen Rechtslage keine auffallende Fehlbeurteilung, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Vielmehr hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Rahmen der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl auch RIS-Justiz RS0028499). Den in der außerordentlichen Revision der klagenden Partei zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Zuletzt erweist sich auch die Mängelrüge der außerordentlichen Revision als nicht berechtigt, weil es nicht darauf ankommt, ob der Begriff „Gefälligkeitszusage" den erstgerichtlichen Feststellungen zu entnehmen ist. Sowohl dieser Begriff als auch jener der Interessenverfolgung stellen rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht dar. Dass die Beklagte ihrem Angestellten einen entsprechenden Auftrag erteilte, ändert nach der oben wiedergegebenen Rechtslage nichts.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO erweist sich damit die außerordentliche Revision als unzulässig. Sie war daher zurückzuweisen.
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