Normen
ABGB §863
ABGB §1029
ABGB §1299
ABGB §1300
ABGB §1313a
Genossenschaftsgesetz §13
Genossenschaftsgesetz §26
HGB §54
HGB §347
ABGB §863
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Genossenschaftsgesetz §13
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Spruch:
Schlüssiges Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einer Bank; Haftung der Bank nach § 1313a ABGB für eine (bewußt) falsche Auskunft ihres Geschäftsführers
OGH 17. November 1970, 4 Ob 604/70 (OLG Innsbruck 2 R 118/70; LG Innsbruck 8 Cg 391/69)
Text
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 102.960.41 S samt 5% Zinsen seit dem 4. Juli 1969 mit der Begründung, daß ihr diese durch ihr vertretungsbefugtes Organ, nämlich den Geschäftsführer und Filialleiter Alois R am 18. März 1969 wider besseres Wissen und in Irreführungsabsicht die unrichtige Auskunft erteilt habe, die Firma Franz H OHG in Z sei bonitätsmäßig einwandfrei und habe bisher ihre Verpflichtungen erfüllt. Sie habe auf Grund dieser Auskunft an die Firma H Waren zum Preise von 96.023.20 S geliefert. Zufolge der Uneinbringlichkeit dieser Warenforderung sei ihr ein Schaden in der Höhe der Klagsforderung entstanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, daß Alois R, der seit 1964 als ihr Geschäftsführer tätig gewesen sei und dessen Tätigkeit bis Ende März 1969 zu keiner Beanstandung Anlaß gegeben habe, der Klägerin die Auskunft nicht in seiner Eigenschaft als ihr Geschäftsführer, sondern als Privatperson erteilt habe. Sie sei im übrigen auch nicht unrichtig und wider besseres Wissen erteilt worden. Die Beklagte hafte der Klägerin deshalb nicht, weil sie ihr zu keiner Leistung verpflichtet gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Alois R war seit 1. Mai 1964 Angestellter der Beklagten und übte als solcher die Funktion eines Geschäftsführers aus. Er war nicht berechtigt, eigenmächtig Bonitätsauskünfte zu geben, sondern war vom Obmann der Beklagten, Siegfried H, angewiesen worden, solche nur nach vorhergehender Absprache mit ihm und auch dann nur schriftlich zu erteilen. Am 18. März 1969 rief der Buchhalter der Klägerin, Heinz D, in deren Auftrag bei der Beklagten an, um sich eine Bonitätsauskunft bezüglich der Firma Franz H OHG in Z geben zu lassen, weil diese der Klägerin einen Warenlieferungsauftrag im Werte von über 200.000 S erteilt hatte. Bei der Beklagten meldete sich, nachdem D einen "leitenden Herrn" verlangt hatte, der Geschäftsführer Alois R. Dieser nannte allerdings nicht seinen Namen, sondern meldete sich mit "Raiffeisenkasse K" und teilte auf die Frage Ds, ob gegen die Bonität der Firma H, die der Klägerin Aufträge über 200.000 S erteilt habe, Bedenken bestehen, mit, daß er für die Erteilung solcher Auskünfte zuständig sei und "gegen die Auslieferung eines Auftrages im Gegenwert von 200.000 S keine Bedenken bestehen", weil die Firma H ihren Verpflichtungen nachkomme, über sie nichts Nachteiliges bekannt sei und sie monatlich zwischen 400.000 S und 600.000 S umsetze. Diese Auskunft Rs war falsch. Die Firma H hätte zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bei der Beklagten offene Verbindlichkeiten in der Höhe von zirka 1.800.000 S. Zu diesen Verbindlichkeiten war es gekommen, weil Alois R einerseits das Konto der Firma H bei Nichteinlösung von Schecks nicht belastete, andererseits aber auch Scheinbuchungen durchführte, indem er fingierte Eingänge verbuchte. Darüber hinaus hatte R dem Franz H zum Zwecke der Kreditbeschaffung drei Sparkassenbücher mit einer fingierten Einlage von je 207.000 S ausgestellt und ihm weitere Geldmittel im Betrage von zirka 1.000.000 S dadurch verschafft, daß er den Geldinstituten, bei denen Franz H auf die Raiffeisenkasse K gezogene Schecks präsentierte, tatsachenwidrig bestätigte, es sei Deckung vorhanden. Andererseits hatte auch Franz H dem Alois R einen Kredit in der Höhe von zirka 95.000 S eingeräumt, den er vereinbarungsgemäß "abarbeiten" hätte sollen. Die Fehlbuchungen Rs erstreckten sich auf die Zeit von Ende Dezember 1968 bis Anfang April 1969. Sie wurden erst bei einer außerordentlichen Revision, die der Obmann H deshalb veranlaßte, weil er einen auf Anton W lautenden, in der Buchhaltung nicht erfaßten Tagesauszug gefunden hatte, dadurch bekannt, daß R von sich aus den Revisoren eingestand, dem Franz H Kontoüberziehungen im Ausmaß von 1.999.000 S eingeräumt zu haben. Seine Vorgangsweise war so, daß sie nicht durch eine Pflichtverletzung der Organe der Beklagten ermöglicht wurde; sie hätte bis dahin auch von den Revisionsbeamten nicht aufgedeckt werden können. Daß R eigenmächtig Bonitätsauskünfte erteilt hatte, war dem Obmann H dadurch bekannt geworden, daß er im Jahre 1968 bei der Durchsicht der Korrespondenz die Beantwortung einer ihn selbst betreffenden Anfrage fand. H hielt diese Eigenmacht jedoch für einen Einzelfall und traf deshalb keine besonderen Maßnahmen. Auf Grund der ihr von R erteilten Auskunft lieferte die Klägerin am 19. März 1969 die bestellte Ware mit einem Fakturenwert von 79.042.24 S an die Firma H. Weil Zahlung nicht geleistet wurde, brachte sie am 13. Juni 1969 gegen Gertraud H und Herbert K als persönlich haftende Gesellschafter der Firma Franz K OHG beim Handelsgericht Wien die Klage auf Zahlung von 113.299.95 S ein, der mit dem Versäumungsurteil vom 3. Juli 1969 zur Gänze stattgegeben wurde. Der von "ihr daraufhin eingebrachte Fahrnisexekutionsantrag wurde jedoch mit dem Hinweis auf die am 21. August 1969 erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der verpflichteten Partei abgewiesen. Es gelang der Klägerin nicht, von der Firma H für die streitgegenständliche Warenlieferung Beträge hereinzubringen.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts verwies das Erstgericht zunächst darauf, daß Bonitätsauskünfte einer Bank den Ratschlägen Sachverständiger gleichzusetzen seien und daher gemäß §§ 1299, 1300 ABGB für eine unrichtige Auskunft nur dann gehaftet werden müsse, wenn sie gegen Entgelt oder wissentlich falsch erteilt worden ist. Eine juristische Person habe jedoch unmittelbar nur für Schäden aus unerlaubten Handlungen derjenigen Personen einzustehen, die zufolge ihrer Verfassung zu ihrer unmittelbaren Vertretung berufen sind. Zur Vertretung der beklagten Genossenschaft sei gem § 15 GenG nur der Vorstand, nicht aber auch der mit der Funktion eines Geschäftsführers betraute Alois R berufen gewesen. Eine Haftung der Beklagten für Schäden, die R schuldhaft herbeigeführt hat, käme daher nur nach den Bestimmungen der §§ 1313a und 1315 ABGB in Betracht, doch fehlten hiefür die Voraussetzungen: Nach § 1313a ABGB deshalb, weil die Beklagte der Klägerin zu keiner Leistung verpflichtet war, und nach § 1315 ABGB deshalb, weil trotz der Verfehlungen, die sich R zuschulden kommen lassen hat, er mit Rücksicht darauf, daß in der Zeit seiner Geschäftsführung der Einlagenstand erheblich gestiegen ist und die Umsätze eine beträchtliche Vermehrung erfahren haben, nicht als "untüchtige Person"- qualifiziert werden könne, und der Beklagten, die von seinen Verfehlungen erst nach der Auskunftserteilung erfahren hat, nicht vorzuwerfen sei, sie habe sich zur Besorgung ihrer Angelegenheiten wissentlich einer gefährlichen Person bedient.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung führte es aus:
Inhaber von Kreditinstituten seien hinsichtlich der Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit von Kunden oder anderen Personen wie Sachverständige zu behandeln, ihre Haftung bestimme sich also nach den Vorschriften der §§ 1299, 1300 ABGB. Sie hafteten daher für Schäden, die durch eine unrichtige Auskunftserteilung entstanden sind, nur dann, wenn sie die Auskunft "gegen Belohnung" oder wissentlich falsch erteilt haben. "Gegen Belohnung" heiße in diesem Zusammenhang nicht, daß für die Auskunftserteilung ein gesondertes Entgelt entrichtet werden müsse, vielmehr sei eine verantwortliche Auskunftserteilung immer dann anzunehmen, wenn sie nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern innerhalb eines Verpflichtungsverhältnisses erfolgte. Im vorliegenden Falle stehe fest, daß die Beklagte eine Genossenschaft, also eine juristische Person sei, und daß die Auskunft nicht von einem nach dem Gesetz zu ihrer Vertretung berufenen Organ und auch nicht "gegen Belohnung", das heißt nicht im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses, erfolgt sei. Es scheide daher eine unmittelbare Haftung der Beklagten für die durch ihren Geschäftsführer R erteilte Auskunft ebenso aus wie eine solche nach den Bestimmungen des § 1313a ABGB, denn letztere würde ja nur dann eintreten, wenn die Beklagte der Klägerin gegenüber zu einer Leistung verpflichtet gewesen wäre, was hier aber nicht der Fall sei. Damit sei es in diesem Zusammenhang nicht notwendig, die Frage zu prüfen, ob Alois R als ein von der Klägerin zur Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigter Vertreter angesehen werden könne oder nicht, da ja auch im positiven Falle die Haftung nur nach den Bestimmungen des § 1313 a ABGB beurteilt werden könnte. Mit Recht habe das Erstgericht aber auch eine Haftung der Beklagten für die durch die wissentlich falsche Auskunftserteilung ihres Angestellten R der Klägerin entstandenen Schäden auf Grund der Bestimmungen des § 1315 ABGB abgelehnt. Nach diesen Bestimmungen hafte derjenige, der sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bediene, für den Schaden, den diese in dieser Eigenschaft einem Dritten zugefügt habe. Eine solche Haftung komme hier nicht in Betracht. Eine gesetzliche Verpflichtung der Kreditinstitute, für die Richtigkeit ihrer Auskünfte zu haften, bestehe grundsätzlich nur im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung. Der Inhaber eines Kreditinstitutes mache sich sonst nur dann haftbar, wenn er selbst wissentlich eine unrichtige Auskunft erteilte. Die Haftung nach § 1313a ABGB könne nur dann eintreten, wenn die Auskunftserteilung im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erfolgte und § 1315 ABGB könne nur zur Anwendung kommen, wenn jemand, der zwar nicht auf Grund eines zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses, wohl aber nach dem Gesetze zu einem bestimmten Handeln verpflichtet sei, sich dazu eines anderen bedient. Wer nur die Gefälligkeit eines Kreditinstitutes beansprucht, habe also keinen Anspruch darauf, daß ihm eine richtige Auskunft erteilt werde. Der Inhaber des Kreditinstitutes - und wohl auch dessen gesetzlicher Vertreter - dürfe nur nicht absichtlich eine unrichtige Auskunft erteilen. Mache sich in einem solchen Fall ein gewillkürter Vertreter - insbesondere also ein Angestellter - einer absichtlich falschen Auskunftserteilung schuldig, dann habe der Geschäftsherr dafür grundsätzlich nicht zu haften. Eine Stellvertretung gebe es nämlich nur bei rechtsgeschäftlichem, nicht aber bei deliktischem Handeln; für die Folgen eines deliktischen Handelns - sei es in Form der Täterschaft, der Anstiftung oder der Beihilfe - habe jeder selbst einzustehen; ließe die Rechtsordnung hier Vertretung zu, würde sie rechtswidrigem Verhalten Hilfe leisten. Aus dem Gründe des § 1315 ABGB käme also nur eine Haftung wegen wissentlicher Verwendung einer gefährlichen Person in Betracht. Wissentlich heiße hier - wie auch sonst - vorsätzlich. Dieser Haftungstatbestand wäre daher erst dann erfüllt, wenn dem Geschäftsherrn die Gefährlichkeit seines Besorgungsgehilfen bekannt sei; Kennenmüssen genüge dazu nicht. Die Klägerin habe nun in erster Instanz Behauptungen in der Richtung, daß es sich bei Alois R i S des § 1315 ABGB um eine gefährliche Person handelt und der Beklagten dies bekannt war, gar nicht aufgestellt. Sie habe die Verfehlungen Rs nur zur Begründung ihrer Behauptung, daß dieser die Auskunft wider besseres Wissen erteilte, dargestellt und dazu schließlich nur noch vorgebracht, daß sie den Klagsanspruch auch auf ein Verschulden der Beklagten grunde, weil diese bei gewissenhafter Überprüfung der Tätigkeit Rs die bereits Ende 1968 vorgenommenen Manipulationen rechtzeitig hätte aufdecken können. Für die Annahme einer Haftung der Beklagten aus dem Gründe des § 1315 ABGB würde es daher schon an den notwendigen Behauptungen fehlen. Davon abgesehen habe die Klägerin aber auch nicht bewiesen, daß R i S des § 1315 ABGB eine gefährliche Person sei und die Beklagte davon Kenntnis hatte. Mit einer bloßen Untüchtigkeit Rs ließe sich ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht begrüßen, weil sie, nachdem die Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt wurde, keinen Anspruch auf eine richtige Auskunftserteilung gehabt hätte. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber erwähnt, daß die Klägerin in erster Instanz auch hinsichtlich der Untüchtigkeit Rs Behauptungen nicht aufgestellt habe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Vorauszuschicken ist, daß die klagende Partei vor dem Erstgericht ihren Anspruch nur darauf stützte, daß ihr die beklagte Partei durch ihren Geschäftsführer Alois R wider besseres Wissen und in Irreführungsabsicht unrichtige Auskünfte über die Bonität der Firma H gab, wodurch sich die klagende Partei bestimmt fand, der Firma H Waren im Werte von etwa 145.000 S auf Kredit zu liefern; ferner daß die beklagte Partei ein Verschulden am Schaden der klagenden Partei treffe, weil bei gewissenhafter Überwachung der Tätigkeit Rs die bereits Ende 1968 vorgenommenen Manipulationen rechtzeitig hätten aufgedeckt werden können. Daß sich die beklagte Partei einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient hätte, und dadurch der Schaden der klagenden Partei eintrat, wurde nicht behauptet. Es ist demnach auf die Ausführungen der klagenden Partei in der Revision, soweit sie die Haftung der beklagten Partei auf § 1315 ABGB grunden will, nicht weiter einzugehen.
Die Behauptung der klagenden Partei, die beklagte Partei hätte infolge mangelhafter Beaufsichtigung ihres Angestellten R den Schaden der klagenden Partei mitverschuldet, ist durch die Feststellungen der Untergerichte widerlegt. Aus diesen ergibt sich, daß der Obmann der beklagten Partei, H, eine Überwachungstätigkeit gegenüber R ausübte, und durch Veranlassung einer außerordentlichen Revision zu Ostern 1969 die in die Zeit von Ende Dezember 1968 bis Anfang April 1969 fallenden Falschbuchungen Rs aufdecken konnte. Die Verfehlungen Rs erstrecken sich somit nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der beklagten Partei kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden.
Es bleibt noch die Frage zu erörtern, ob eine Haftung der beklagten Partei für das deliktische Verhalten ihres Geschäftsführers R als Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB besteht. R war zur Auskunftserteilung an die klagende Partei gem den §§ 13, 26 Satz 2 GenG, § 54 HGB bevollmächtigt, da die Erteilung von Auskünften durch die Banken, demgemäß auch Sparkassen, sofern sie Bankgeschäfte betreiben, an Dritte über die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden eine allgemeinherrschende Übung ist (HS 1664). Eine Haftung nach § 1313a ABGB setzt eine Leistungspflicht voraus, eine bloße Gefälligkeitszusage genügt nicht (Klang[2] VI, 87). Nach Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft 285 f (s auch HS 1664) wird der Abschluß eines stillschweigenden Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Schluß zulassen, daß beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen wollen. Das gilt insbesondere, wenn der Anfragende eine Vermögensdisposition treffen will und der Bank dies erkennbar ist. (Ähnlich: Schinnerer, Bankverträge, I, 41.)
Diese Gedankengänge, die für das deutsche Recht entwickelt wurden, haben im vorliegenden Falle auch für den österreichischen Rechtsbereich Bedeutung, weil es i S des § 863 ABGB gelegen ist, das schlüssige Zustandekommen eines Auskunftsvertrages zu bejahen, wenn dem auskunftserteilenden Kreditinstitut, wie hier, klar erkennbar ist, daß der Anfragende die Auskunft zur Grundlage einer größeren Warenlieferung auf Kredit machen will und der Auskunftserteilende durch seine bewußt falsche Auskunft das Zustandekommen des Geschäfts zwischen dem Anfragenden und dem Kunden der Bank fördern will. Die Haftung der beklagten Partei für einen durch das Verschulden Rs entstandenen Schaden der klagenden Partei wäre demnach zu bejahen, falls nicht eine Beschränkung der Vollmacht Rs zur Erteilung von Bonitätsauskünften dahin erfolgte, daß diese nur schriftlich und nach vorheriger Absprache mit dem Obmann erteilt werden und diese Beschränkung der klagenden Partei auch bekannt war oder doch bekannt sein mußte. Die Feststellung des Erstgerichts, R sei vom Obmann H angewiesen worden, Bonitätsauskünfte nur schriftlich und nach vorheriger Absprache mit dem Obmann zu erteilen, wurde in der Berufung der klagenden Partei bekämpft. Das Berufungsgericht nahm dazu nicht Stellung, weil dies nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht erforderlich war. Das Berufungsgericht wird also die Beweisrüge zu erledigen haben und, falls es zur Überzeugung gelangt, daß die vom Erstgericht festgestellte Beschränkung der Vollmacht Rs zutrifft, der klagenden Partei Gelegenheit geben müssen, den Beweis dafür anzutreten, daß ihr diese Beschränkung der Vollmacht weder bekannt war noch bekannt sein mußte.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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