§§ 974 und 1313a ABGB; §§ 3 und 19 Abs 2 EKHG:
Da ein Prekarium jederzeit widerrufen werden kann, kann es nicht sachgerecht sein, den Prekariumsgeber der strengen Haftung nach § 1313a ABGB zu unterwerfen.
Für die Gehilfenhaftung nach § 19 Abs 2 EKHG ist es nicht erforderlich, daß der Schaden von einer Eisenbahn iSd § 2 Abs 1 EKHG bzw des EisbG 1957 verursacht wurde; vielmehr reicht es, daß eine Eisenbahn iSd allgemeinen Sprachgebrauchs an dem Unfall beteiligt war.