OGH 5Ob104/87 (RS0070046)

OGH5Ob104/8722.12.1987

Rechtssatz

Die in § 12 Abs 3 MRG genannte sechsmonatige Frist wird nicht ab dem tatsächlichen, ex lege erfolgenden Unternehmensübergang, sondern grundsätzlich erst ab der vom bisherigen Hauptmieter und dem Erwerber des Unternehmens zu erstattenden Anzeige in Lauf gesetzt.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca

5 Ob 104/87OGH22.12.1987

Veröff: SZ 60/290

3 Ob 561/89OGH29.11.1989

Beisatz: Es reicht aus, daß eine der Parteien des Veräußerungsgeschäftes den Übergang der Hauptmietrechte anzeigt. (T1)

3 Ob 586/89OGH13.12.1989

Vgl; Veröff: SZ 62/202 = RZ 1990/80 S 199

5 Ob 44/93OGH13.07.1993

Auch; Beisatz: Für den Vermieter, der vom Mietrechtsübergang keine Kenntnis erlangt, beginnt die Frist nicht schon mit dem kraft Gesetzes eintretenden Übergang der Mietrechte mit Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäftes zu laufen, sondern erst ab Kenntnis des Vermieters. (T2)

6 Ob 341/97hOGH19.03.1998
5 Ob 171/98bOGH23.06.1998

Vgl; Beisatz: Für die Fristwahrung genügt ein formloses Anhebungsbegehren (MietSlg. 45.254); auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kommt es nicht an. (T3)

5 Ob 316/99bOGH23.11.1999

Auch; Beisatz: Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MRG keinen Raum mehr. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19871222_OGH0002_0050OB00104_8700000_001

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