Normen
KO §81 Abs3
5 Ob 102/74 | OGH | 03.07.1974 |
Veröff: SZ 47/84 = EvBl 1975/138 S 269 |
2 Ob 519/85 | OGH | 30.09.1986 |
Beisatz: Keine Haftung als Masseverwalter gegenüber Außenstehenden, deren Rechte durch die Konkurseröffnung nicht berührt werden (Bestandgeber). (T1) Veröff: JBl 1987,53 |
1 Ob 503/94 | OGH | 30.05.1994 |
Auch; Beisatz: Die Schadenersatzpflicht nach der Bestimmung des Insolvenzrechtes tritt nicht gegenüber jedermann ein, sondern nur gegenüber den "Beteiligten". Als anspruchsberechtigt sind jene Personen anzusehen, die am Insolvenzverfahren in einem weiteren Sinne teilnehmen, die also in ihren rechtlichen Position - und nicht bloß in ihren Interessen - vom Verfahren betroffen sein können. (T2) |
9 ObA 2/95 | OGH | 08.03.1995 |
Auch; nur: Geschädigte Beteiligte sind Personen, deren Rechtsstellung einschließlich ihre wirtschaftlichen Gehalt von der Gestaltung des Konkursverfahrens beeinflusst wird, soferne der Masseverwalter bei seinen Handlungen oder Unterlassungen zur Verhütung ihrer Schädigung verpflichtet erscheint. (T3); Beisatz: Daher auch die Massegläubiger. (T4) |
8 Ob 2287/96y | OGH | 27.11.1997 |
Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Ausdrücklich gegenteilig Beis wie T1; Beisatz: Der ehemalige Bestandgeber, der die Räumung betreibt und infolge Nichträumung des Bestandobjektes Benützungsentgelt begehrt, ist Beteiligter im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T5); Beisatz: Sowie die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten. (T6) |
10 Ob 70/98m | OGH | 17.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: So wie der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer kridamäßigen Versteigerung nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO zählt (NZ 1992, 64), muß dies auch im Falle der "kanzleimäßigen" Veräußerung ("freihändige Versteigerung") einer Liegenschaft aus dem Konkursvermögen gelten. (T7) |
10 Ob 62/98k | OGH | 14.04.1998 |
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der (bloße) Erwerber einer Liegenschaft im Wege einer Versteigerung zählt nicht zum Kreis der vom Masseverwalter zu schützenden Beteiligten im Sinne des § 81 Abs 3 KO. (T8) |
5 Ob 169/98h | OGH | 07.07.1998 |
Vgl; Beis wie T6 |
8 Ob 300/98w | OGH | 18.05.1999 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
8 Ob 235/99p | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 73/39 |
8 Ob 110/02p | OGH | 02.07.2002 |
Auch; Beisazt: Hier: § 114 KO idF BGBl 1982/370 nunmehr § 114a KO) ist auch als Schutznorm zugunsten des Gemeinschuldners anzusehen. Es steht ihm nach Aufhebung des Konkurses offen, einen Schadenersatzanspruch gegen den Masseverwalter zu erheben, wenn der Masseverwalter konkursspezifische Pflichten nach § 81 Abs 3 KO iVm § 115 KO verletzt hat. (T9) |
8 Ob 37/03d | OGH | 18.09.2003 |
Auch; Beisatz: Ein Gemeinschaftsschaden kann während des Konkursverfahrens nur im Rechnungslegungsverfahren oder - (wie hier) im Falle der Bestellung eines neuen Masseverwalters - vom neuen Masseverwalter geltend gemacht werden. Ein Gemeinschaftsschaden liegt vor, wenn die Folge der pflichtwidrigen Handlung des Masseverwalters eine Verminderung der Konkursmasse ist, also eine Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit aller Konkursgläubiger. (T10); Beisatz: Einzelschäden hingegen könne vom Geschädigten sowohl während als auch nach Aufhebung des Konkursverfahrens im Klageweg gegen den Masseverwalter (aber auch gegen die Masse) durchgesetzt werden. (T11) |
6 Ob 116/05k | OGH | 30.11.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Absonderungsberechtigter - Sicherungszessionar. (T12); Veröff: SZ 2006/180 |
7 Ob 73/10a | OGH | 30.06.2010 |
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T6 |
2 Ob 188/11b | OGH | 11.10.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19740703_OGH0002_0050OB00102_7400000_002
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