Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 31. 5. 2000 brachte der Kläger beim Landesgericht Feldkirch als Handelsgericht gegen die beklagte Partei eine Klage auf Zahlung von S 534.221,85 sA ein.
Er brachte darin vor, er sei 17 Jahre lang, nämlich von Juni 1982 bis einschließlich 31. 5. 1998, als unselbständiger Vertreter bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen. Ab 1. 6. 1998 sei er dann für die beklagte Partei als selbständiger Handelsvertreter mit bestimmten Provisionsvereinbarungen tätig gewesen. Dieses Handelsvertretervertragsverhältnis sei auf Wunsch des Klägers per 27. 2. 2000 einvernehmlich aufgelöst worden.
Zu den Hauptaufgaben des Klägers habe gehört, die Produkte der beklagten Partei zu vertreiben, neue Handelspartner zu werben und diese fachlich einzuführen. Das Tätigkeitsgebiet des Klägers sei dabei auf das ihm zugeteilte Bezirksgebiet räumlich eingegrenzt gewesen. Durch seine Tätigkeit habe der Kläger für die beklagte Partei regelmäßig neue Kunden gewonnen und eine beträchtliche Geschäftserweiterung bewirkt, sodass die beklagte Partei nach der Vertragsauflösung erhebliche Vorteile aus der bisher vom Kläger geleisteten Geschäftstätigkeit ziehen könne.
Die Gründe für die Auflösung des Handelsvertretervertrages seien einerseits laufende Provisionskürzungen durch die beklagte Partei, in erster Linie jedoch die angegriffene Gesundheit des Klägers gewesen. Aus diesen Gründen erfülle der Kläger alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausgleichsanspruches gemäß § 24 HVG. Die Höhe dieses Anspruches betrage S 534.221,85, was seiner durchschnittlichen Jahresvergütung als Handelsvertreter bei der beklagten Partei entspreche.
Das Erstgericht stellte diese Klage dem Kläger zur Verbesserung zurück. In der Begründung des diesbezüglichen Beschlusses vom 5. 6. 2000 (ON 2) wurde der Kläger aufgefordert, sein Vorbringen insoweit zu ergänzen, dass eine Abgrenzung für die richtige Besetzung des Gerichtes möglich ist. Auf Grund der Klage könne nämlich nicht beurteilt werden, ob der Kläger nicht ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zur beklagten Partei hatte, was die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes begründen würde.
Am 16. 6. 2000 langte daraufhin die verbesserte Klage ein, die nun an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht adressiert war. Darin brachte der Kläger vor, dass er vom 1. 6. 1998 bis 27. 2. 2000 als selbständiger Handelsvertreter mit ganz bestimmten Provisionsvereinbarungen einzig und allein für die beklagte Partei tätig gewesen sei. Er habe seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich aus den von der beklagten Partei erzielten Einkünften bestritten, womit er letztendlich von dieser wirtschaftlich abhängig gewesen sei. Aus diesen Gründen liege zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zur beklagten Partei vor, womit die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben sei.
Daraufhin stellte das Erstgericht, ohne der beklagten Partei die ursprüngliche Klage bzw die verbesserte Klage zugestellt zu haben, mit Beschluss vom 26. 6. 2000 von Amts wegen fest, dass das Verfahren gemäß § 37 Abs 3 ASGG beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht in der Gerichtsbesetzung nach den §§ 10, 11 ASGG zu verhandeln und zu entscheiden sei.
Den dagegen von der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht aus folgenden Erwägungen zurück:
Die Regelung des § 37 Abs 3 ASGG lehne sich eng an § 40a letzter Satz JN an. Hinsichtlich a limine-Entscheidungen nach § 40a JN habe der Oberste Gerichtshof in zwei Entscheidungen (siehe RIS-Justiz RS0039183) ausgesprochen, dass dem Beklagten keine Rekurslegitimation gegen solche Beschlüsse zukomme. Dies im Wesentlichen gestützt auf die in Jud 61 neu = SZ 26/290 im Zusammenhang mit der Regelung des § 41 JN vertretene Auffassung, dass ein solcher Beschluss für die beklagte Partei, die sich noch nicht in den Streit eingelassen hat, keine bindende Wirkung entfalten könne und es der beklagten Partei daher freistehe, entsprechende Einwendungen anlässlich der Streiteinlassung nachzuholen. In Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der seitens der Lehre vorgebrachten Kritik (siehe dazu Mayr in Rechberger ZPO Rz 6 zu § 40a JN) sei der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1992/60 abweichend davon zur Auffassung gekommen, dass diese Grundsätze auf einen a limine gefällten Besetzungsbeschluss nach § 37 Abs 3 ASGG keine Anwendung finden könnten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass auch ein a limine gefällter Beschluss für die beklagte Partei bindend sei, sofern dieser in Rechtskraft erwachse. Dementsprechend sei ein solcher Beschluss auch gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz der beklagten Partei zuzustellen und dieser ein Rekursrecht zuzubilligen. Dem habe Mayr aaO allgemein, also auch für Entscheidungen nach § 40a JN zugestimmt.
Diese Auffassung unterstelle allerdings (im Sinne der damaligen Judikatur), dass für Beschlüsse nach § 37 Abs 3 ASGG (wie auch nach § 40a JN) nur das in der Klage enthaltene Vorbringen zu beachten sei (EvBl 1990/90; 9 ObA 113/94, 8 ObA 119/98b ua). Unter dieser Voraussetzung sei der in EvBl 1992/60 vertretenen Auffassung zuzustimmen: Wenn nämlich das Vorbringen der beklagten Partei hinsichtlich der Besetzung keinesfalls zu beachten ist, könne der Beklagte durch einen a limine und somit ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss nicht in seinem rechtlichen Gehör verletzt werden.
In der Entscheidung 4 Ob 223/99v habe der Oberste Gerichtshof allerdings in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Frage der Besetzung dann die Ausführungen der beklagten Partei beachtlich seien, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen und jene Tatsachen, die für die Beurteilung der Besetzung entscheidend sind, divergieren. Da die Entscheidung 9 ObA 123/00d diese Auffassung bestätigte, könne von einer gesicherten neuen Rechtsprechung in diesem Punkte ausgegangen werden.
Der Fall, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht mit den für die Beurteilung der Besetzung entscheidenden Tatsachen übereinstimmen, liege hier vor: Seinen Anspruch stütze der Kläger auf § 24 HVG; die für die Gerichtsbesetzung entscheidende Behauptung sei das arbeitnehmerähnliche Verhältnis, das mit der Anspruchsbegründung nichts zu tun habe.
Ist im Sinne der zitierten neuen Rechtsprechung dann, wenn die besetzungsrelevanten Tatsachen von den anspruchsbegründenden Tatsachen abweichen, auch auf die Einwendungen des Beklagten Bedacht zu nehmen, dann müsse dem Beklagten vor Fällung des Besetzungsbeschlusses auch ein rechtliches Gehör verschafft werden, wenn weiter davon ausgegangen wird, dass ein a limine gefällter Beschluss auch den Beklagten bindet. Jeder Beklagte hätte damit auf Grund seiner Rekurslegitimation gegen einen solchen Beschluss die Möglichkeit, die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend zu machen, wie dies hier der Beklagte tue. Dies stelle aber in letzter Konsequenz die Fassung einer a-limine-Entscheidung überhaupt in Frage.
Konsequenterweise müsse daher die in 4 Ob 223/99v vertretene Auffassung zu einer Harmonisierung mit der ständigen Rechtsprechung zu § 41 Abs 2 JN führen. Dies bedeute, dass ein a limine gefällter Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG nur dann auch für den Beklagten bindende Wirkung entfaltet, wenn er nur auf Grund der Klagsangaben, die sich mit den besetzungsbegründenden Tatsachen decken, erfolgt. In diesem Falle sei der beklagten Partei auch ein Rekursrecht zuzubilligen. Sind aber die anspruchsbegründenden Tatsachen andere als die besetzungsbegründenden, könne der nur auf Grund des Klagsvorbringens a limine gefällte Beschluss nach § 37 Abs 3 ASGG im Sinne der ständigen Rechtsprechung zu § 41 Abs 2 JN (und - wie dargelegt - teilweise auch zu § 40a JN) gegenüber der beklagten Partei keine bindende Wirkung entwickeln. Eventuelle Einwendungen könne der Beklagte daher im Rahmen der Streiteinlassung vorbringen; sie seien dann vom Erstgericht auch zu beachten (vgl Mayr aaO Rz 3 zu § 41 JN). Gegen einen solchen a limine gefällten Beschluss komme dementsprechend der beklagten Partei kein Rekursrecht zu.
Aus diesen Erwägungen fehle der beklagten Partei die Rekurslegitimation.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ausgehend von der hier vertretenen Auffassung wäre zwar auch der Revisionsrekurs für den Beklagten unzulässig; da aber das Rekursgericht mit der hier vertretenen Auffassung im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Rekurslegitimation im Zusammenhang mit einem gemäß § 37 Abs 3 ASGG a limine erlassenen Beschluss stehe, werde der Revisionsrekurs zugelassen (§ 528 Abs 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung ihres Rekurses hat die beklagte Partei fristgerecht Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, den rekursgerichtlichen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen. Begründet wurde dies mit dem Hinweis auf jene Judikatur, die dem Beklagten aus verfahrensökonomischen Erwägungen auch dann ein Rechtsmittel gegen einen gemäß § 37 Abs 3 ASGG iVm § 40a JN ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung gewährt, wenn dieser im Vorverfahren ohne Anhörung des Beklagten gefasst wurde. Über die Gerichtsbesetzung sei nämlich ausnahmslos auf Grund der in der Klage enthaltenen Angaben zu entscheiden; zur Wahrung der Rechte des Beklagten reiche es aus, ihm die Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung in einem dem Neuerungsverbot unterliegenden Rekurs zu ermöglichen (zuletzt 8 ObA 134/98h). Die vom Rekursgericht aus der Entscheidung 4 Ob 223/99v gezogene Schlussfolgerung, dass bei einem Auseinanderfallen der den Klagsanspruch begründenden und der für die Gerichtsbesetzung maßgeblichen Tatsachen sehr wohl die Einwendungen der beklagten Partei zu beachten seien, und zwar in der Weise, dass der vor der Beschlussfassung nicht gehörte Beklagte die Gerichtsbesetzung im fortgesetzten Verfahren noch bekämpfen könne (was die Einräumung eines Rekurses gegen den a limine gefassten Beschluss entbehrlich mache), führe zu unhaltbaren Ergebnissen, weil dann die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der Entscheidung der materiellrechtlichen Vorfrage abhänge, ob die für die Gerichtsbesetzung maßgeblichen Tatsachen (etwa zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Streitteilen) auch den geltend gemachten Anspruch selbst begründen. Um der Gefahr auszuweichen, an den a limine gefassten Beschluss gebunden zu sein, müsste der Beklagte schon aus prozessualer Vorsicht den Besetzungsbeschluss anfechten. Es sei daher an der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes festzuhalten, wonach der Beklagte einen a limine gefassten Beschluss über die Gerichtsbesetzung jedenfalls anfechten könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilt, kann auf die Rechtsausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Sie harmonisieren schlüssig die dargestellten Judikaturlinien zur Bindung des Beklagten an eine nach § 37 Abs 3 ASGG ergangene Entscheidung über die Gerichtsbesetzung bzw zu den Möglichkeiten des Beklagten, auf eine solche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Es ist also daran festzuhalten, dass der Beklagte einen im Vorverfahren ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung nur dann mit Rekurs anfechten kann, wenn die vom Kläger zur Begründung seines Anspruchs geltend gemachten Tatsachen mit den für die Gerichtsbesetzung maßgeblichen Tatsachen zusammenfallen, weil dann allein auf Grund der Klagsangaben zu entscheiden ist und deren Schlüssigkeitsprüfung auch den Beklagten bindet; fallen jedoch die den Klagsanspruch begründenden und die für die Gerichtsbesetzung relevanten Tatsachen auseinander, steht dem Beklagten gegen einen a limine gefassten Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zu, weil ihm Einwendungen gegen eine nicht dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung zustehen, mit denen er sich nur vor dem Erstgericht ausreichend Gehör zu verschaffen vermag, sodass ihn der allein auf Grund der Angaben des Klägers gefällte Beschluss ohnehin nicht bindet. Den dagegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumenten ist kurz Folgendes entgegen zu halten:
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 223/99v (EvBl 2000/43 = ecolex 2000, 306) den wiederholt judizierten Grundsatz, wonach bei der Entscheidung über die richtige Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 3 ASGG allein das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei (RIS-Justiz RS0085549), dahingehend relativiert, dass dies nur dann gilt, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls sei auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen. Daran wurde in weiterer Folge ausdrücklich festgehalten (9 ObA 123/00d). Dahinter steht der Gedanke, dass es dem Kläger nach dem Sinn der Zuständigkeits- bzw Besetzungsvorschriften nicht ermöglicht werden soll, dem Beklagten eine nicht dem Gesetz entsprechende Gerichtsbesetzung aufzuzwingen. Dem Beklagten ist daher in der Frage der Gerichtsbesetzung rechtliches Gehör zu gewähren. Er ist an eine Entscheidung über die Gerichtsbesetzung nur gebunden, wenn ihm eine seinen Rechtsschutzbedürfnissen genügende Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunkts eingeräumt wurde.
Wenn die den Klagsanspruch begründenden Tatsachen mit den für die Gerichtsbesetzung relevanten Tatsachen zusammenfallen, ist unter diesem Gesichtspunkt eine Bindung des Beklagten an einen ohne seine vorherige Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 3 ASGG schon dann zu rechtfertigen, wenn er den Beschluss anfechten kann. Das für den Rekurs geltende Neuerungsverbot, das ihn auf die Geltendmachung der Unschlüssigkeit der Klagsangaben beschränkt, beschneidet seinen Rechtsschutzanspruch nicht, weil er im weiteren Verfahren durch die Widerlegung der besetzungsrelevanten Tatsachenbehauptungen des Klägers sein eigentliches Rechtsschutzziel - die Abweisung des Klagebegeherns - erreichen kann (vgl Mayr in Rechberger2, Rz 4 zu § 41 JN). Fallen jedoch Anspruchsgrundlage und der für die Gerichtsbesetzung maßgebliche Tatbestand auseinander, würde dem Beklagten durch die Bindung an einen solchen Beschluss eine Prozesssituation aufgezwungen, in der ein unrichtig besetztes Gericht dem Klagebegehren auch stattgeben kann. Dem Beklagten ist daher zur Gewährleistung eines ausreichenden, auch die richtige Gerichtsbesetzung umfassenden Rechtsschutzes Gelegenheit zu geben, sich zu den die Besetzung des Gerichts bestimmenden Tatsachenbehauptungen des Klägers zu äußern. Da dieser Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Einräumung eines Rekurses gegen den allein auf den Klagsangaben basierenden Beschluss nicht zu erfüllen ist (was gerade der hier vorliegende Fall der strittigen Arbeitnehmerähnlichkeit einer Partei deutlich macht), ist bei einem Auseinanderfallen der den Anspruch und die Gerichtsbesetzung begründenden Tatsachen eine Bindung des Beklagten an einen a limine ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung abzulehnen. Er kann Einwendungen gegen die Gerichtsbesetzung im weiteren Verfahren vorbringen. Dann ist, wie das Rekursgericht überzeugend darlegte, im Einklang mit der auf das Judikat 61 (SZ 27/290) zurückgehenden Judikatur (RIS-Jutiz RS0039200) aber daran festzuhalten, dass dem Beklagten in einem solchen Fall gegen den ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zusteht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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