§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG
Der OGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung, wann Arbeitnehmerähnlichkeit vorliegt. Das Tragen eines wirtschaftlichen Riskikos schließt nach Auffassung des OGH Arbeitnehmerähnlichkeit noch nicht aus, wenn eine Gesamtabwägung eine andere Beurteilung gebietet.