OGH 4Ob89/06a (RS0121116)

OGH4Ob89/06a16.12.2021

Rechtssatz

Nicht nur der Erwerb einer Marke, sondern auch die Geltendmachung von darauf beruhenden Ansprüchen kann sittenwidrig (rechtsmissbräuchlich) sein.

Normen

ABGB §1295 Abs2
MSchG §34 Abs1
UWG §1 D2d

4 Ob 89/06aOGH20.06.2006
4 Ob 125/06wOGH28.09.2006

Vgl aber; Beisatz: Abgesehen von dem Verwirkungstatbestand nach § 9 Abs 5 UWG iVm § 58 MSchG dient die Durchsetzung älterer Kennzeichenrechte grundsätzlich legitimen Interessen des Inhabers. Sie kann daher, wenn überhaupt, nur in ganz engen Ausnahmefällen sittenwidrig sein. (T1)

4 Ob 122/13iOGH27.08.2013
4 Ob 252/16mOGH24.01.2017

Auch; Beisatz: Auch das Geltendmachen von Rechten aus einer Marke kann sittenwidrig sein, wenn es in unlauterer Weise Mitbewerber behindert. Dies könnte aber, wie auch der bösgläubige Markenrechtserwerb ieS, im Regelfall nur einen Einwand gegen Ansprüche begründen, die aus der Marke abgeleitet werden: Darüber hinaus könnte ein betroffener Mitbewerber mit dieser Begründung auch aktiv gegen eine Schutzrechtsverwarnung des Markeninhabers vorgehen. (T2)

4 Ob 184/21vOGH16.12.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20060620_OGH0002_0040OB00089_06A0000_002

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