European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00078.14W.0520.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zweck der Nachlassabsonderung ist nicht nur die Abwehr von Gefahren, die dem Gläubiger durch Vermengung der Nachlassaktiva mit solchen des Erben drohen; vielmehr soll sie allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (RIS‑Justiz RS0013073; zuletzt etwa 2 Ob 148/10v = SZ 2011/10). Sind solche Gefahren zu besorgen, ist die Absonderung auch dann zu bewilligen, wenn der Nachlass nur aus Liegenschaften besteht RIS-Justiz RS0013093, RS0013076). An die geforderte subjektive Besorgnis ist kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0013070 [insb T2]). Es genügt, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt und die diesen Befürchtungen zugrunde liegenden Umstände dartut; einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0013068). Die Beurteilung dieser Frage begründet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0013068 [T17]; 10 Ob 35/13i).
Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf; sein Vorbringen, dass ein vom Rekursgericht als einer der Gründe für die Separation genannter Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung rechtskräftig abgewiesen worden sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung mindern grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben den Wert der Verlassenschaft (8 Ob 234/67 = SZ 40/122; RIS-Justiz RS0012217).
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