OGH 1Ob77/57 (RS0013093)

OGH1Ob77/5713.2.1957

Rechtssatz

Auch bei einem bloß aus Liegenschaften bestehenden Nachlaß kann die Absonderung stattfinden, weil die vom Gesetz erforderte Vermengung mit dem Vermögen des Erben bei Liegenschaften in dessen Fähigkeit zur freien Verfügung besteht.

Normen

ABGB §812 A

1 Ob 77/57OGH13.02.1957
1 Ob 685/57OGH15.01.1958
6 Ob 548/78OGH30.03.1978

Auch

1 Ob 692/85OGH13.11.1985

nur: Auch bei einem bloß aus Liegenschaften bestehenden Nachlaß kann die Absonderung stattfinden. (T1)

1 Ob 591/86OGH01.10.1986

Auch; Veröff: IPRax 1988,36 (Schwind, 45) = ZfRV 1988,132

6 Ob 7/87OGH05.03.1987

Auch; nur T1

1 Ob 586/92OGH25.08.1992

Auch; Veröff: SZ 65/113

6 Ob 250/05sOGH03.11.2005

Vgl; Beisatz: Hier: Die Gefahr einer „Vermengung" mit dem Vermögen der Erben besteht nicht, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Liegenschaften besteht, über die der Erblasser mit Schenkung auf den Todesfall verfügt hat und die inzwischen im verbücherten Eigentum des Beschenkten, der nicht Erbe ist, stehen. (T2)

4 Ob 134/08xOGH18.11.2008

Auch

4 Ob 78/14wOGH20.05.2014

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19570213_OGH0002_0010OB00077_5700000_001

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