OGH 4Ob74/06w (RS0120712)

OGH4Ob74/06w24.8.2017

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach die Wettbewerbswidrigkeit nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, in welchem Ausmaß sie den Wettbewerb beeinflusst (Prinzip der „Spürbarkeit"), muss auch in Fällen gelten, in denen der Rechtsbruch in der Verletzung bau- oder gewerbebehördlicher Gesetze oder Auflagen besteht. In diesen Fällen kann der sachlich nicht gerechtfertigte Vorsprung etwa darin bestehen, dass der Verletzer eine Geschäftstätigkeit ohne die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht ausüben dürfte oder dass er sich durch das Unterbleiben der durch Gesetz oder Auflage geforderten Maßnahmen Aufwendungen erspart und so sein Angebot günstiger als ein gesetzestreuer Mitbewerber auf den Markt bringen kann. Ein solcher Vorsprung besteht nur, wenn das Verhalten geeignet ist, eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung zu bewirken.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 D5d

4 Ob 74/06wOGH23.05.2006
4 Ob 121/07hOGH10.07.2007

Auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen MTD-Gesetz. (T1)

4 Ob 114/07dOGH04.09.2007

Auch

4 Ob 171/07mOGH02.10.2007
4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Auch; Beisatz: Das Erfordernis der Spürbarkeit löste zuletzt das nicht mehr ausdrücklich genannte Kriterium der „Absicht", sich einen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, ab. Darin lag aber in der Sache keine Änderung der Rechtsprechung. Denn die Absicht des belangten Mitbewerbers wurde in aller Regel ohnehin nur aus objektiven Umständen erschlossen, und zwar insbesondere aus der diesbezüglichen Eignung seines Verhaltens. (T2)<br/>Beisatz: Mit der UWG-Novelle 2007 wurde die Spürbarkeit als ein bisher für den Rechtsbruchtatbestand konstitutives Element verallgemeinert. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 113/13sOGH19.11.2013

Vgl auch

4 Ob 59/14aOGH24.06.2014

Auch; Beisatz: Hier: Die unterlassene Meldung bei der Datenschutzkommission betreffend die Verwendung und Verarbeitung nutzerseitig zur Verfügung gestellter Daten ist nicht geeignet, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. (T4)

4 Ob 130/17xOGH24.08.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20060523_OGH0002_0040OB00074_06W0000_001

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