Rechtssatz
Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden; er soll daher das vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiterbeziehen (so schon 4 Ob 59, 60/80).
Normen
GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2
UrlG §6
UrlG §6 Abs3
4 Ob 6/81 | OGH | 17.02.1981 |
Veröff: EvBl 1981/163 S 469 = JBl 1982,49 = DRdA 1983,174 (Klein) = Arb 9940 |
9 ObA 164/87 | OGH | 16.12.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Entgelt für "geleistete Arbeit" nach § 9 Abs 5 ARG gebührt allerdings nicht. (T1) Veröff: SZ 60/283 = RdW 1988,99 = WBl 1988,370 |
9 ObA 172/93 | OGH | 22.09.1993 |
nur: Der Arbeitnehmer soll durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. (T2); Veröff: SZ 66/116 |
9 ObA 100/95 | OGH | 28.06.1995 |
Auch; Beisatz: Ein Arbeitnehmer in dessen Betrieb vor Antritt des Urlaubes für die Urlaubszeit Überstunden generell angeordnet wurden, hat Anspruch auf Berücksichtigung der Entlohnung für die Überstunden, die er bei Nichtantritt des Urlaubes geleistet hätte, bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes, auch wenn er in der letzten Zeit vor dem Urlaub Überstunden nicht geleistet hat. (T3) |
8 ObA 67/02i | OGH | 17.10.2002 |
Auch; nur T2; Beisatz: Bemessung des Urlaubsentgelts unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV. (T4) |
9 ObA 2/05t | OGH | 02.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Für Entgeltbestandteile, die nicht in regelmäßigen Zeiträumen (Wochen, Monaten) entrichtet werden, kommt es auf die Regelmäßigkeit an. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19810217_OGH0002_0040OB00006_8100000_003
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