OGH 4Ob67/78; 4Ob13/79 (RS0054694)

OGH4Ob67/78; 4Ob13/7926.8.2024

Rechtssatz

Die Einreihung nach der höherwertigen Tätigkeit gemäß § 36 Abs 2 zweiter Halbsatz DO.A setzt nicht voraus, daß diese überwiegend ausgeübt wird.

Normen

DO.A §36 Abs2 Halbsatz2

4 Ob 67/78OGH05.09.1978
4 Ob 13/79OGH25.09.1979
9 ObA 254/93OGH22.09.1993

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

8 ObA 4/24gOGH26.08.2024

Beisatz: Erheblich ist keine „überwiegende“, sondern eine im Verhältnis zu den sonstigen Agenden ins Gewicht fallende Tätigkeit des betreffenden Angestellten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780905_OGH0002_0040OB00067_7800000_003

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