Rechtssatz
Der im § 31 Abs 1 Z 2 KO normierte Tatbestand des Kennenmüssens ist dann erfüllt, wenn die Unkenntnis des Anfechtungsgegners auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruht; es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners.
Normen
KO §30 Abs1 Z3
KO §31 Abs1 Z2
7 Ob 744/83 | OGH | 29.11.1983 |
Auch |
8 Ob 17/94 | OGH | 16.06.1994 |
Beisatz: Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, in dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung, wobei das Wissenmüssen der mit der Sache für den Anfechtungsgegner befassten Personen entscheidet. (T1) |
7 Ob 2/99s | OGH | 20.10.1999 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befasst waren. (T2)<br/>Beisatz: Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekution verfolgt, so muss dies den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen lässt. (T3) |
6 Ob 110/00w | OGH | 23.11.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ob eine Kreditvergabe fahrlässig war, hängt von den Bemühungen der Bank ab, wie sie die ihr zur Verfügung stehenden Auskunftsmittel nützt. In diesem Bereich besteht eine Sorgfaltspflicht. Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/182 |
6 Ob 37/01m | OGH | 26.04.2001 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 nur: Ob ihm eine solche zur Last fällt, bestimmt sich nach den ihm im Zeitpunkt der Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung zu Gebote stehenden Auskunftsmittel, in dem Maß ihrer vernunftgemäß zumutbaren Heranziehung. (T5)<br/>Beis wie T4 nur: Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen. (T6) |
10 Ob 395/01p | OGH | 18.06.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Dann, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Abhebung der Pensionseinkünfte. (T8) |
3 Ob 99/10w | OGH | 19.01.2011 |
Vgl; nur: Es genügt leichte Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Begünstigungsabsicht nach § 30 Abs 1 Z 3 KO. (T10)<br/>Veröff: SZ 2011/2 |
Dokumentnummer
JJR_19771206_OGH0002_0040OB00561_7700000_002
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