OGH 4Ob538/79 (RS0019994)

OGH4Ob538/7910.7.1979

Rechtssatz

Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. Ist aber im Rahmen des so verstandenen § 1056 ABGB, der insofern gegenüber den allgemeinen Vorschriften über den Schiedsgutachtervertrag eine lex specialis darstellt, selbst Preisfestsetzung durch einen der Kontrahenten zulässig, so ist die Vereinbarung, daß ein Vertragspartner den Dritten benennt, nicht ungültig.

Normen

ABGB §1054
ABGB §1056

4 Ob 538/79OGH10.07.1979

Veröff: EvBl 1980/38 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinski)

3 Ob 690/82OGH23.02.1983

Auch; nur: Obzwar das ABGB nur von einer Preisfestsetzung durch Dritte spricht, bejahen sowohl Lehre als auch Rechtsprechung (SZ 24/46, HS 3183, SZ 42/77, 3 Ob 198/52) die grundsätzliche Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Vereinbarung, mit der die Preisfestsetzung einen Vertragspartner überlassen wird. (T1) <br/>Veröff: SZ 58/45

3 Ob 595/84OGH20.03.1985

nur T1; Beisatz: Hier: Konkludenter Abschluss einer solchen Vereinbarung. (T2) <br/>Veröff: SZ 58/45

14 Ob 136/86OGH04.11.1986

nur T1; Beisatz: Mit weitergehender richterlichen Korrektur als bei der Preisbestimmung durch den Dritten. (T3)<br/>Veröff: DRdA 1988/11 S 235 (Mayer - Maly) = JBl 1987,803

1 Ob 568/87OGH10.06.1987

Auch; Beisatz: Der Gestaltungsberechtigte darf aber nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreiten oder das Ergebnis offenbar unbillig sein. (T4) <br/>Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834

2 Ob 581/88OGH12.04.1989

nur T1

1 Ob 30/91OGH10.07.1991

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 64/92 = JBl 1992,35

9 ObA 1026/92OGH30.09.1992

Auch

6 Ob 234/06iOGH30.11.2006

Auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Preisbestimmung ist nicht der Willkür des Berufenen überlassen, sie hat nicht offenbar unbillig zu erfolgen und darf nicht das Ausmaß dessen überschreiten, womit der Käufer überhaupt rechnen hätte können. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Preisanpassungsklausel in Gaslieferungsvertrag. (T6)

4 Ob 134/12bOGH17.12.2012

nur T1; Vgl auch Beis wie T3

10 Ob 18/14sOGH23.04.2014

Vgl auch

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T4

7 Ob 8/17bOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

8 Ob 27/19gOGH25.03.2019

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_001

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