Rechtssatz
Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhaltes eine solche Hemmung eingetreten ist.
4 Ob 537/88 | OGH | 26.04.1988 |
Beisatz: Der Kläger kann sich nicht damit begnügen, darauf hinzuweisen, dass das Gesetz eine Hemmung der Verjährungsfrist kenne. Hat aber der Kläger einen solchen Sachverhalt behauptet, dann muss er nicht auch noch auf die Hemmung als rechtliche Konsequenz hinweisen, weil sich sein Wille, die geltend gemachte Forderung durchzusetzen, schon aus der Aufrechterhaltung der Klage trotz des Verjährungseinwandes ergibt. (T1) <br/>Veröff: RZ 1988/58 S 258 |
3 Ob 219/98x | OGH | 22.12.1999 |
Auch; Beisatz: Auch die Verjährung einer aufrechnungsweise geltend gemachten Forderung ist einzuwenden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19680312_OGH0002_0040OB00510_6800000_002
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