OGH 1Ob179/14a

OGH1Ob179/14a27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** A***** M*****, Deutschland, vertreten durch Robert Nieporte, Rechtsanwalt in Trier, Deutschland, Einvernehmensanwälte Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch Dr. Thomas J. A. Langer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.621.950,65 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 10. Juli 2014, GZ 4 R 97/14h‑75, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. März 2014, GZ 31 Cg 53/11x‑70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00179.14A.1127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

2. Soweit der Kläger der Sache nach versucht, die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bekämpfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und Fragen der Beweiswürdigung nicht revisibel sind (RIS‑Justiz RS0042903 [T1, T2, T10]; RS0069246 [T1, T2]).

Ein Mangel des Berufungsgerichts läge nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht (RIS‑Justiz RS0043371) oder nur so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS‑Justiz RS0043371 [T13]; RS0043150). Das ist hier aber nicht der Fall. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört zur Beweiswürdigung und ist nicht revisibel (RIS‑Justiz RS0043125).

3. Wer sich auf eine Hemmung der Verjährung beruft, muss auch nachweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhalts eine solche Hemmung eingetreten ist (RIS‑Justiz RS0034647; M. Bydlinski in Rummel³, § 1494 ABGB Rz 3 mwN; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON 1.01 § 1494 Rz 14).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat aber der Kläger den Nachweis nicht erbracht, dass er die in der Klage relevierten Vorkommnisse während der Heimaufenthalte in seiner Kindheit und Jugend im Sinne einer Desaktualisierung oder einer Dissoziation verdrängt hatte.

Kommt damit aber eine Anwendung von § 1494 ABGB nicht in Betracht, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber angestellten Überlegungen zur Auslegung oder einer etwaigen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung.

4. Weder lag eine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vor, noch eine über die Umstände des Einzelfalls hinausgehende erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO). Damit erweist sich die außerordentliche Revision als nicht zulässig und ist zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei war mangels Freistellung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig; ein Kostenersatz steht ihr daher nicht zu (RIS‑Justiz RS0043690 [T6, T7]).

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