OGH 4Ob509/87 (RS0007984)

OGH4Ob509/8719.5.1987

Rechtssatz

Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. Es ist daher Sache des Beklagten, im Erbrechtsstreit die Aktivlegitimation des Klägers zu widerlegen.

Normen

AußStrG §125 B

4 Ob 509/87OGH19.05.1987
1 Ob 540/94OGH11.10.1994

Auch; nur: Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde, also jedenfalls der äußeren Form nach eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten vorliegt. (T1)

7 Ob 2059/96mOGH17.04.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Die Aktivlegitimation muss aber verneint werden, wenn im Verfahren feststeht, dass der Erbrechtstitel, auf den sie sich stützt, unwirksam ist. (T2)

1 Ob 140/99sOGH05.08.1999

nur: Der Kläger muss im Erbrechtsstreit seine Aktivlegitimation nicht behaupten und beweisen. Für sie spricht prima facie, dass (auch) seine Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde. (T3)

3 Ob 273/02xOGH27.11.2002

Vgl auch; nur T1

3 Ob 34/03aOGH28.01.2004

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Auch wenn im Erbrechtsstreit keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers zu ergehen hat, wird dennoch ein gültiger Erbrechtstitel des Klägers als Voraussetzung für eine Stattgebung des Klagebegehrens angesehen. (T4)

8 Ob 112/08sOGH23.02.2009

Beisatz: Hat die Beklagte - wie hier - die Erbunwürdigkeit der Klägerinnen behauptet und daraus abgeleitet, dass ihnen das rechtliche Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung fehle, so hat sie damit geltend gemacht, dass die Klägerinnen nicht Erben sein können und daher nicht aktiv klagelegitimiert sind. Ihr dazu erstattetes Vorbringen ist daher inhaltlich zu prüfen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00509_8700000_001

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