OGH 4Ob504/78 (RS0042081)

OGH4Ob504/7825.4.1978

Rechtssatz

Vermag das Berufungsgericht den - auf Grund eines mängelfreien oder doch zumindest nicht als mangelhaft gerügten Verfahrens getroffenen - Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen.

Normen

ZPO §488
ZPO §496
ZPO §503 C3a

4 Ob 504/78OGH25.04.1978

Veröff: EvBl 1978/194 S 604

1 Ob 649/80OGH17.09.1980

Auch; Veröff: SZ 53/117

3 Ob 628/80OGH19.11.1980
7 Ob 62/80OGH27.11.1980

Auch

5 Ob 791/80OGH07.04.1981

Auch; Beisatz: Es geht nicht an, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des in seiner richterlichen Beweiswürdigung freien Gerichtes erster Instanz aufhebt, weil es Bedenken gegen dessen Feststellungen hat, und das Erstgericht an seine Richtlinien zur Beweiswürdigung zu binden sucht. (T1)

1 Ob 580/81OGH03.06.1981

Auch

7 Ob 503/81OGH02.07.1981

Auch

4 Ob 12/84OGH04.06.1985

Beisatz: Bei gegenteiliger Auffassung könnte das Berufungsgericht dem Erstgericht eine bestimmte Würdigung der Beweise vorschreiben, was mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) unvereinbar wäre. Diese Verpflichtung gilt umso mehr für das Berufungsverfahren in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. (T2)

1 Ob 654/86OGH03.12.1986

Auch

2 Ob 680/86OGH29.09.1987

Vgl auch

9 ObA 220/99iOGH26.01.2000
10 ObS 422/01hOGH19.03.2002

nur: Vermag das Berufungsgericht den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht zu folgen, dann hat es nach § 488 ZPO vorzugehen und sich durch Wiederholung und allenfalls auch Ergänzung der in erster Instanz aufgenommenen, seiner Ansicht nach unrichtig gewürdigten Beweise die Grundlage für eine eigene Entscheidung zu verschaffen. (T3)

3 Ob 235/01gOGH29.01.2003

Auch; nur T3

6 Ob 246/09hOGH15.04.2010

Vgl auch

3 Ob 201/10wOGH11.11.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19780425_OGH0002_0040OB00504_7800000_001

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