OGH 4Ob49/95 (RS0090635)

OGH4Ob49/9523.9.2022

Rechtssatz

Juristischen Personen, die wegen ihrer Struktur (sehr großer Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen) keinen Schadenersatzanspruch wegen "erlittener Kränkung" haben können, ist nach § 16 Abs 2 UWG eine dem richterlichen Ermessen unterliegende Geldbuße zuzusprechen, wenn mit einem - ernstlich beeinträchtigenden - Wettbewerbsverstoß eine Verletzung des äußeren sozialen Geltungsanspruchs als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts verbunden ist. Dabei können auch die damit verbundenen, nicht bezifferbaren Vermögensschäden berücksichtigt werden. In jedem Fall muss es sich aber - im Interesse der Gleichbehandlung mit physischen Personen - um eine besonders schwere Beeinträchtigung der sozialen Wertstellung der betroffenen juristischen Person handeln.

Normen

ABGB §26
UWG §16 Abs2

4 Ob 49/95OGH10.10.1995

Veröff: SZ 68/177

4 Ob 176/08yOGH20.01.2009
4 Ob 25/13zOGH23.05.2013

Beisatz: Hier: Vorwurf bewusster Falschberichterstattung. (T1)

4 Ob 36/13tOGH18.06.2013
4 Ob 106/22zOGH23.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19951010_OGH0002_0040OB00049_9500000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)