OGH 4Ob368/76 (RS0077524)

OGH4Ob368/7626.11.2020

Rechtssatz

Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 D2d
UWG §1 C5a
UWG §1 E

4 Ob 368/76OGH30.11.1976

Beisatz: Kaffeemitteljahresbonus (T1) <br/>Veröff: SZ 49/146 = ÖBl 1977,93

4 Ob 319/80OGH15.04.1980

Veröff: ÖBl 1980,94

4 Ob 374/80OGH14.10.1980

Beisatz: System der Aktionsrabatte und eines Treuebonus bei gleichzeitiger Ausschließlichkeitsbindung hinsichtlich Bierbezug. (T2)<br/>Beisatz: Brauerei-Rabattsystem (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1981,47

4 Ob 361/82OGH04.10.1983

Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456

4 Ob 387/86OGH07.04.1987

Auch; Beisatz: Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen. (T4) <br/>Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = ÖBl 1987,67 = GRURInt 1988,694

4 Ob 381/87OGH19.01.1988

Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = ÖBl 1988,69

4 Ob 102/93OGH21.09.1993

Beisatz: Das bedeutet aber nicht, dass sittenwidriger Behinderungswettbewerb nur dann angenommen werden könnte, wenn die beanstandeten Maßnahmen ausschließlich auf die Schädigung oder Vernichtung des Konkurrenten gerichtet ist. "Bonus-Aktion" des Kurier. (T5)

4 Ob 81/93OGH21.09.1993

Beis wie T5

4 Ob 111/99yOGH01.06.1999

Auch; nur: Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T6)

4 Ob 90/99kOGH22.06.1999

Auch; nur: Typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. (T7)

4 Ob 185/08xOGH18.11.2008

Auch; Beisatz: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern entspricht auch nach dem neuen Lauterkeitsrecht keinesfalls den anständigen Marktgepflogenheiten, die nach § 1 Abs 4 Z 8 UWG den Standard der beruflichen Sorgfalt konkretisieren. (T8)<br/>Veröff: SZ 2008/167

8 ObA 69/10wOGH29.06.2011

Auch; nur: Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden. (T9)

4 Ob 91/12dOGH02.08.2012

Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/79

4 Ob 42/14aOGH20.05.2014

Veröff: SZ 2014/52

4 Ob 34/14zOGH17.07.2014

nur T6; Beisatz: Hier: Räumliche Kooperation zwischen einem Augenarzt und einem Augenoptiker (getrennte Eingänge, die in ihrer Beschriftung auf Zugänge zu verschiedenen Unternehmen hinweisen, samt Durchgangsmöglichkeit aus dem Optikerraum in den Wartebereich der Ordination, gemeinsame Nutzung der Refraktionseinheit) – keine lauterkeitsrechtlich relevante Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Patienten. (T10)<br/>

4 Ob 85/17dOGH26.09.2017

Beisatz: Hier: Planmäßige Abhaltung zeitgleich angesetzter, kostenloser Konkurrenzveranstaltungen. (T11)

4 Ob 201/17pOGH24.10.2017

Auch

4 Ob 12/18wOGH19.04.2018

Auch

4 Ob 184/20tOGH26.11.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00368_7600000_006

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