OGH 4Ob368/71 (RS0078752)

OGH4Ob368/7111.1.1972

Rechtssatz

Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. Ohne Verkehrsgeltung genießt der Firmenbestandteil, der nicht bereits für sich als Name zu werten ist, nur einen indirekten Schutz durch die Vorschriften zum Schutz des vollständigen Firmennamens.

Normen

ABGB §43 A
UWG §9 B6

4 Ob 368/71OGH11.01.1972

Veröff: ÖBl 1972,68 (Schönherr)

4 Ob 328/72OGH11.07.1972

Veröff: ÖBl 1973,41

4 Ob 342/73OGH18.12.1973

Beisatz: Exotique (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1974,85

4 Ob 322/74OGH28.05.1974

Beisatz: Wr Emailmanufaktur .... (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1974,139 = GesRZ 1975,35

4 Ob 321/75OGH10.06.1975

Beisatz: Alu-Mat (T3) <br/>Veröff: ÖBl 1976,22

4 Ob 338/78OGH04.07.1978

Auch; Beisatz: DVO - DVW Datenverarbeitung (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1979,47

4 Ob 317/80OGH29.04.1980

Auch; Beisatz: Etablissement-Bezeichnung "Tabasco". (T5) <br/>Veröff: SZ 53/69 = ÖBl 1981,24

4 Ob 408/80OGH24.03.1981

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 317/80

4 Ob 309/82OGH30.03.1982

Auch; nur: Schlagwortartige Abkürzung Verkehrsgeltung. (T6) <br/>Beisatz: Egger-Bier (T7) <br/>Veröff: SZ 55/43 = ÖBl 1982,128 = GRURInt 1983,308

4 Ob 14/01iOGH30.01.2001

Auch; nur: Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. (T8)

4 Ob 73/01sOGH03.04.2001

Auch; nur: Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber bereits Verkehrsgeltung erlangt hat. (T9)

4 Ob 169/04pOGH28.09.2004

Auch; Beisatz: Diese nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für den Schutz von Firmenschlagworten als besondere Unternehmenskennzeichen gelten auch für Vereinsnamen. (T10)

4 Ob 213/05kOGH29.11.2005

nur T9; Beis wie T10; Beisatz: Eine Kombination von Begriffen der Umgangssprache (an denen im Allgemeinen ein Freihaltebedürfnis besteht) ist schutzfähig, wenn durch die Verbindung eine individuell-eigenartige Bezeichnung entsteht, die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens oder einer bestimmten Person geeignet ist. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Zukunft Österreich. (T12)

7 Ob 254/06pOGH11.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T13)

17 Ob 2/09gOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Der Namensschutz erfasst auch Namensbestandteile, wenn sie - in Alleinstellung gebraucht - unterscheidungskräftig und damit geeignet sind, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis Verkehrsgeltung erlangt haben. (T14) Veröff: SZ 2009/28

17 Ob 23/11yOGH19.09.2011

Auch

4 Ob 111/16aOGH24.05.2016

Auch; Beisatz: Hier: Verwendung des Kürzels „FPÖ“. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19720111_OGH0002_0040OB00368_7100000_001

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