OGH 4Ob357/84 (RS0054556)

OGH4Ob357/8411.9.1984

Rechtssatz

Die dem § 24 Satz 1 UWG weitgehend inhaltsgleiche Bestimmung des § 25 dUWG wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in der BRD dahin verstanden, daß der Antragsteller damit von der sonst notwendigen Glaubhaftmachung des sogenannten "Verfügungsgrundes" (also der "Dinglichkeit" oder "Eilbedürftigkeit" der beantragten Sicherungsnaßnahme) befreit wird; ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft.

*D*

 

Normen

dUWG §25
UWG §24
UrhG §81 Abs2

4 Ob 357/84OGH11.09.1984

Veröff: JBl 1985,430 = ÖBl 1984,161

4 Ob 72/92OGH15.09.1992

Auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wird es für notwendig gehalten, daß der Antragsgegner ein sachlich nicht zu rechtfertigendes Untätigbleiben bescheinigt. (T1)

4 Ob 1053/95OGH11.07.1995

Auch; nur: Ob die dazu entwickelten Grundsätze ganz oder teilweise auch auf das österreichische Recht übertragen werden können, ist zumindest zweifelhaft. (T2) Beisatz: Bei Einholung eines Privatgutachtens, das jedenfalls Zeit in Anspruch nahm, aber auch für die Stellung des Sicherungsantrages zumindest zweckmäßig war, kann nicht auf mangelndes Interesse der Klägerin geschlossen werdne. (T3)

4 Ob 234/01tOGH17.12.2001

Vgl auch

4 Ob 249/04bOGH30.11.2004

Vgl aber; Beisatz: Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung setzt nicht besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraus. (T4)

4 Ob 26/05kOGH14.03.2005

Vgl aber; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19840911_OGH0002_0040OB00357_8400000_005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte