Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage "das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer beantragten Sicherungsmaßnahme mangels besonderer Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit" geltend. Sie verweisen auf Lehre und Rechtsprechung in Deutschland, wonach die Bewilligung einer Sicherungsmaßnahme deren Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit voraussetze.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit dieser Frage befasst und darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit in § 24 UWG (ebenso wie in § 81 Abs 2 UrhG) nicht als Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehen ist. Nach - dem hier allein maßgebenden - österreichischem Recht setzt die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung damit nicht deren besondere Dringlichkeit oder
Eilbedürftigkeit voraus (4 Ob 1/02d = ÖBl 2003, 25 -
Internet-Branchenverzeichnis; 4 Ob 116/04v = ÖBl-LS 2004/190 ua; s
auch Kodek in Angst, EO Kommentar § 381 Rz 18 mwN).
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