OGH 4Ob335/83 (RS0078394)

OGH4Ob335/8331.5.1983

Rechtssatz

Ist die Ware bereits auf dem Markt und im Verkehr als solche bekannt, liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Würde man letzteres nämlich verlangen, dann wäre eine Abgrenzung zum Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG unmöglich und es bedürfte der Rechtsfigur der sklavischen Nachahmung gar nicht. - "Thonet-Sessel".

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 335/83OGH31.05.1983

Beisatz: Thonet-Sessel (T1) Veröff: ÖBl 1983,134 (zustimmend Schönherr)

4 Ob 331/83OGH17.04.1984

nur: Liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95

4 Ob 367/86OGH10.03.1987

Auch; Veröff: ÖBl 1988,10

4 Ob 322/87OGH24.03.1987

Veröff: ÖBl 1987,156

4 Ob 347/86OGH24.03.1987

nur T2

4 Ob 413/87OGH09.02.1988

Beisatz: Klimt-Leuchten (T3) Veröff: WBl 1988,303 = ÖBl 1989,39

4 Ob 35/89OGH11.07.1989

nur: Ist die Ware bereits auf dem Markt und im Verkehr als solche bekannt, liegt die für die Beurteilung des Vorliegens einer sklavischen Nachahmung zur fordernde Verkehrsbekanntheit auch dann vor, wenn das Publikum die Ware nicht einem bestimmten Unternehmen zuordnet. (T4)

4 Ob 164/90OGH04.12.1990

nur T2

4 Ob 123/91OGH03.12.1991

nur T4; Veröff: MR 1992,120

4 Ob 81/92OGH15.12.1992

nur T2; Veröff: MR 1993,30

4 Ob 2/94OGH25.01.1994

Beisatz: Die Sittenwidrigkeit der Nachahmung liegt darin, daß der Nachahmende ein ihm verkehrbekanntes Produkt auf eine solche Weise nachahmt, daß der Interessent annehmen kann, es handle sich bei diesem neuen Produkt um das ihm bereits bekannte, seinen besonderen Wünschen und Vorstellungen entsprechende Erzeugnis. (T5)

4 Ob 352/97mOGH25.11.1997

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00335_8300000_004

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