OGH 4Ob352/97m

OGH4Ob352/97m25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Therese H***** KG,***** vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 1997, GZ 1 R 159/97b-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vermeidbaren Herkunftstäuschung; eine grobe Verkennung der Rechtslage - die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte - liegt nicht vor.

Daß das Berufungsgericht nicht nur die Verkehrsgeltung, sondern auch eine Verkehrsbekanntheit der "A*****-Wurst" der Klägerin verneint hat, widerspricht zwar der Rechtsprechung, wonach es hiefür ausreicht, daß das Produkt bereits in Verkehr gesetzt wurde und auf diese Weise dem Publikum bekannt geworden ist, ohne daß das Publikum das Erzeugnis einem bestimmten Unternehmen zuordnet (ÖBl 1989, 39 -Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1991, 213-Cartes Classiques uva). Dem Produkt der Klägerin kommt demnach aber zweifellos die - für den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung allein erforderliche - gewisse Verkehrsbekanntheit zu.

Damit ist für die Klägerin aber dann nichts gewonnen, wenn die Gefahr von Verwechslungen verneint wird. Ob aber hier im Hinblick auf die blockartige Form und das Schnittbild der beiden Wurstsorten das Publikum die Produkte der Streitteile miteinander verwechseln kann oder ob diese Gefahr durch die unterschiedliche Verpackung und Bezeichnung hinreichend vorgebeugt wird, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (ÖBl 1996, 279-Bacardi/Baccara mwN). Dann kommt es aber auch nicht darauf an, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu bejahen gewesen wären.

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