OGH 4Ob335/79 (RS0078584)

OGH4Ob335/7910.4.1979

Rechtssatz

Wird im Einzelhandel der Verkauf bestimmter Waren werbemäßig angekündigt, so erwartet der Kunde, daß sie für eine gewisse Zeitdauer in einer ausreichenden Menge vorhanden sind, sodaß die übliche bzw zu erwartende Nachfrage gedeckt ist. Andernfalls wird der Kunde über die Vorratsmenge irregeführt und damit verleitet, andere Waren zu kaufen, die vorrätig sind. (Teppichböden).

Normen

UWG §2 D9

4 Ob 335/79OGH10.04.1979

Veröff: ÖBl 1979,129

4 Ob 311/80OGH04.03.1980

Beisatz: Schuhmodell "Disco-Look" (T1) Veröff: ÖBl 1980,126

4 Ob 373/85OGH05.05.1987

Vgl; Veröff: MR 1987,184

4 Ob 18/89OGH14.03.1989
4 Ob 165/89OGH09.01.1990

Beisatz: Mit welcher Nachfrage als Folge einer bestimmten Werbeaktion zu rechnen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)

4 Ob 4/92OGH25.02.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201

4 Ob 28/92OGH12.05.1992

Beisatz: Auch bei einer Inseratenwerbung in Zeitungen erwartet der Verkehr, daß die angekündigte Ware im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbeankündigung vorrätig ist. (T3) Veröff: WBl 1992,337

4 Ob 1100/93OGH14.12.1993
4 Ob 35/94OGH26.04.1994

Beis wie T3; Beisatz: Daran kann der Umstand nichts ändern, daß im gleichen Werbefaltblatt auch noch mehr als fünfundzwanzig andere Artikel angeboten worden waren. (T4)

4 Ob 1045/95OGH27.06.1995

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 190/98iOGH12.08.1998

Beis wie T3

4 Ob 11/02zOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: War die als "absoluter Löwenhit"- wenn auch mit dem Zusatz "geringe Stückzahl"- angekündigte Videokamera schon zwei Minuten nach Geschäftseröffnung -wegen "angeblichen" Verkaufs der vier vorhandenen Stücke, den allerdings die Tatsacheninstanzen nicht als bescheinigt angenommen haben- nicht mehr erhältlich, dann kann die Auffassung, die Beklagte habe damit ein irreführendes und unzulässiges Lockanbot im Sinne des §2 UWG zu verantworten, nicht als Fehlbeurteilung angesehen werden. (T5)

4 Ob 24/04iOGH04.05.2004

Auch; Beisatz: Hier: Ausreichender Warenvorrat (Videokamera); da am Ende des Aktionszeitraumes noch neun Geräte im Filialnetz der Beklagten vorhanden waren. (T6)

4 Ob 201/06xOGH21.11.2006

Beis wie T2; Beisatz: Dabei werden Kundenerwartungen regelmäßig nicht enttäuscht, wenn attraktive Waren binnen weniger Stunden ausverkauft sind. (T7); Beisatz: Es genügt die Anlehnung an frühere Verkaufszahlen, eine professionelle Marktanalyse zu verlangen würde aber den Sorgfaltsmaßstab überspannen. (T8)

4 Ob 207/06dOGH16.01.2007
4 Ob 100/07wOGH10.07.2007

Vgl; Beisatz: Art3a Abs2 der RL1984/450/EWG und §2 Abs3 Z2 UWG sind besondere Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots. Die Angabe des Aktionszeitraums soll verhindern, dass sich die angesprochenen Kreise mit den Angeboten befassen, obwohl eine Inanspruchnahme möglicherweise noch nicht oder nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen Parallelen zur unzulässigen Lockvogelwerbung. (T9)

4 Ob 228/17hOGH21.12.2017

Dokumentnummer

JJR_19790410_OGH0002_0040OB00335_7900000_001

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