Normen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1
Spruch:
Die private Veröffentlichung einer in einem Wettbewerbsprozeß erflossenen Entscheidung ist sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft u. dgl. eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird
OGH 28. Mai 1974, 4 Ob 323/74 (OLG Wien 2 R 229/73; HG Wien 37 Cg 748/73)
Text
Die klagenden und gefährdeten Parteien (künftig Kläger genannt) begehrten die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (künftig Beklagte genannt) schuldig zu erkennen, eine Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juli 1973, 2 R 102/73 in der Tagespresse, insbesondere in Form bezahlter Annoncen, sowie jeden Hinweis in schriftlicher oder mündlicher Form auf die bereits erfolgten Veröffentlichungen zu unterlassen. Gleichzeitig beantragen sie der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreites mittels einstweiliger Verfügung zu untersagen, die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juli 1973, 2 R 102/73, sowie andere im Rechtsstreit 10 Cg 19/73 allenfalls noch erfließende gerichtliche Entscheidungen ohne Bewilligung des Gerichtes in den Massenmedien, insbesondere in Form bezahlter Annoncen zu veröffentlichen und auf derartige Veröffentlichungen in mündlicher oder schriftlicher Form hinzuweisen. Sie brachten vor, die Beklagte habe in offensichtlicher Absicht, die Kläger zu schädigen, eine im Verfahren 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien vom Rekursgericht gegen die Kläger erlassene einstweilige Verfügung in gekürzter Form durch bezahlte Annoncen in den Tageszeitungen "Die Presse" und "Salzburger Nachrichten" veröffentlicht. Die Veröffentlichung sei in einer Form erfolgt, daß der Anschein erweckt wurde, es handle sich um eine vom Gericht bewilligte Urteilsveröffentlichung. Die Schädigungsabsicht gehe daraus hervor, daß aus der Begründung nur die Umstände angeführt worden seien, welche die Kläger belasteten, nicht aber die entlastenden Erwägungen des Gerichtes und der abweisende Teil des Spruches. auch habe die Beklagte den Eindruck erweckt, es handle sich um eine bereits rechtskraftige Entscheidung. Dieses Vorgehen sei grob sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Beklagte habe ferner diverse Firmen und deren Angestellte schriftlich und telefonisch auf die Einschaltung aufmerksam gemacht, um deren Wirkung noch zu verstärken.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und wandte ein, der Erstkläger habe als seinerzeitiger Geschäftsführer der Beklagten und der Firma I-Handelsgesellschaft m b. H. & Co. KG diese beiden Gesellschaften durch konkurrenzierende Tätigkeit schwer geschädigt. In dem aus diesem Grund von den beiden Firmen gegen die Kläger geführten Rechtsstreit sei vom Oberlandesgericht Wien eine einstweilige Verfügung gegen die Kläger erlassen worden. Wenn die Beklagte auch keinen Antrag auf Veröffentlichung gestellt habe, so sei sie doch berechtigt, eine solche Veröffentlichung auf eigene Kosten vorzunehmen. Die von den Klägern nunmehr beantragte einstweilige Verfügung sei wegen Streitanhangigkeit unzulässig, da dieselben Probleme und Fragen wie im Verfahren 10 Cg 19/73 zur Behandlung stunden. Ein Erfolg der Kläger würde die im Verfahren 10 Cg 19/73 erlassene einstweilige Verfügung praktisch aufheben.
Das Erstgericht hat den Antrag der Kläger auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Es nahm folgenden unbestrittenen Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Beklagte hat gemeinsam mit der Firma I-Handelsgesellschaft m. b.H. & Co. KG, deren persönlich haftender Gesellschafter sie ist, gegen die Kläger beim Handelsgericht Wien zu 10 Cg 19/73 eine Klage eingebracht, mit der ein Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden war. Gegen dieerstgerichtliche Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Verfügung erhob die Beklagte Rekurs, dem das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 19. Juli 1973, 2 R 102, 73, teilweise Folge gab. Die Beklagte veröffentlichte diese einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien in gekürzter Form in der Tageszeitung "Die Presse" vom 6. September 1973 mit fetter Umrandung unter der Überschrift "Kurzfassung der einstweiligen Verfügung" mit der Angabe der Geschäftszahl des Gerichtes und der Parteien, jedoch nur in ihrem stattgebenden Teil und mit einem Auszug aus der Begründung. Folgender Spruch wurde veröffentlicht:
"Dem Erstbeklagten Werner B wird aufgetragen, seine den klagenden Parteien I-Handelsgesellschaft m.b.H. und I-Handelsgesellschaft m. b.H. & Co. KG konkurrenzierende Tätigkeit als Geschäftsführer der B Gesellschaft m.b.H. einzustellen.
Den beklagten Parteien Werner B und der B Gesellschaft m.b.H. wird untersagt, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der klagenden Parteien, der I-Handelsgesellschaft m.b H. und der I-Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG zum Zwecke des Wettbewerbes unbefugt zu verwerten oder an andere mitzuteilen.
Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die am 22. Jänner 1973 beim Erstgericht zu 10 Cg 19/73 erhobene Klage, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1974.
Aus der Begründung wurde veröffentlicht:
"Werner B war bis zu seinem Ausscheiden am 3. November 1972 Geschäftsführer der I-Handelsgesellschaft m.b.H. Er ist nach wie vor Gesellschafter der I-Gesellschaft m.b.H. und Kommanditist der I-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
Werner B ist auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 18. November 1970 verpflichtet, alle Handlungen, insbesondere solche auf dem Gebiete des Wettbewerbes zu unterlassen, durch welche die I-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG einen Schaden erleiden könnte.
Werner B verletzt seine ihm nach dem Vertrag vom 18. November 1970 obliegende Verpflichtung, worin ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen werden muß. Besonders ist darauf hinzuweisen, daß er nicht nur einmal, sondern wiederholt und fortlaufend diese vertragliche Verpflichtung verletzt. Werner B verwendet mehr oder minder planmäßig das durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerinnen erworbene Wissen und die dabei hergestellten Kontakte."
Rechtlich führte das Erstgericht aus, nach Lehre und Rechtsprechung sei niemand daran gehindert, eine gerichtliche Entscheidung auf eigene Kosten veröffentlichen zu lassen. Schon nach dem Klagsvorbringen könne auf keine reine Schädigungsabsicht geschlossen werden. Die Beklagte habe vielmehr ein berechtigtes Interesse, daß das Verletzen des Konkurrenzverbotes seitens der Kläger eingestellt werde. Dem könne auch eine Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung dienen. Daß die auszugsweise Wiedergabe den Sinn der einstweiligen Verfügung geradezu entstellt habe, sei nicht vorgebracht worden. Die einstweilige Verfügung stelle noch vor Rechtskraft einen Exekutionstitel dar und könne daher auch veröffentlicht werden. Die Erhebung des einseitigen Rechtmittels habe der Beklagten nicht bekannt sein müssen.
Das Rekursgericht gab mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß dem Rekurs der Kläger Folge. Es untersagte der Beklagten mittels einstweiliger Verfügung die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juli 1973, GZ 2 R 102/73, und andere im Rechtsstreit 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien allenfalls noch erfließende gerichtliche Entscheidungen ohne Bewilligung des Gerichtes in den Massenmedien, insbesondere in Form bezahlter Annoncen, zu veröffentlichen. Im übrigen hob es den erstgerichtlichen Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, daß die Veröffentlichung einer zivilgerichtlichen Entscheidung nicht unter allen Umständen zulässig sei. Im vorliegenden Fall sei aus der Art der Veröffentlichung (kein Hinweis, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig war; die Begründung enthielt nur die den Klägern nachteiligen Stellen und ihre Veröffentlichung war für den angestrebten Zweck nicht erforderlich) zu schließen, daß es der Beklagten weniger um die Abwehr gerichtlich untersagter Handlungen, als um die Herabsetzung ihres Konkurrenten oder um die Befriedigung ihres Geltungsbedürfnisses ging. Auch sei im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Verfügung deren Veröffentlichung kein besonders wirksames Mittel, den Handlungen der Kläger entgegenzutreten. Die Veröffentlichung verstoße daher gegen das Wettbewerbsrecht. Das Verbot, auch andere im Rechtsstreit 10 Cg 19/73 allenfalls noch erfließende Entscheidungen zu veröffentlichen, sei zulässig, weil einstweilige Verfügungen nicht so eng gefaßt werden sollen, daß die Umgehung leicht möglich sei. Hingegen könne der Beklagten noch nicht verboten werden, auf die Veröffentlichung in mündlicher oder schriftlicher Form hinzuweisen, weil sich das Erstgericht nicht damit befaßt habe, ob die Beklagte ein solches Verhalten tatsächlich gesetzt hat. Diesbezüglich sei daher das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wenn die Beklagte darauf verwies, daß nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung niemand daran gehindert sei, eine gerichtliche Entscheidung auf eigene Kosten zu veröffentlichen, so kann dies in allgemeiner Form nicht gesagt werden. Das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen findet seine Schranke einerseits im Schikaneverbot des § 1295 Abs. 2 ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes. Schikane liegt allerdings nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet (SZ 28/133; SZ 28/151; SZ 29/49 u. a.). Es muß daher nach der Lage des Falles ein anderer Zweck des Handelns ausgeschlossen sein. Dies ist hier schon nach dem Vorbringen in der Klage nicht der Fall, behaupten doch die Kläger, die Beklagte habe offenbar die Absicht, sie in der Meinung der Geschäftswelt herabzusetzen und durch ihre wettbewerbswidrige Tätigkeit die Geschäftsbeziehungen der Kläger zu stören und ihnen geschäftlichen Schaden zuzufügen. Dies schließt aber ein, daß die Beklagte, wie dies bei derartigen Handlungen selbstverständlich ist, nicht nur eine Schädigung der Kläger beabsichtigt, sondern sich von der Veröffentlichung durch die Schädigung des Konkurrenten auch eine Förderung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen verspricht, so daß § 1295 Abs. 2 ABGB nicht angewendet werden kann.
Es ist daher zu untersuchen, ob die Veröffentlichung im konkreten Fall gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Daß die Beklagte die Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen hat, ergibt sich schon aus dem Inhalt der publizierten Entscheidung und wird von der Beklagten, welche sich auf ein ihr zustehendes Recht beruft, auch nicht bestritten. Daß die private Veröffentlichung einer in einem Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs erflossenen Entscheidung ihrerseits gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen kann, entspricht der herrschenden Lehre (Pastor in Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[4] III, 371, Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[3], 834; Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht[10] 1134 Tetzner, Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[2], 405 Pastor, Der Wettbewerbsprozeß[2], 640; Burhenne: "Der Anspruch auf Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen im Lichte wettbewerblicher Betrachtung" in Wettbewerb in Recht und Praxis 1952, 84). Auch die Rechtsprechung (SZ 15/99; SZ 15/124 = Rspr. 1933/260 mit zustimmender Besprechung von Abel) räumt den Parteien im Wettbewerbsstreit kein schrankenloses Recht auf Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen auf eigene Kosten ein. Die Aussage der vom Erstgericht zitierten Entscheidung SZ 28/63, daß in der Regel niemand gehindert sei, eine Veröffentlichung auf eigene Kosten vornehmen zu lassen, läßt jedenfalls Ausnahmen zu. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob eine derartige Veröffentlichung zulässig oder sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG ist. Ein solche Sittenwidrigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft etc. eine Irreführung des Publikums erfolgt oder wenn die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wird (Pastor, Wettbewerbsrecht; Reimer, Wettbewerbsrecht; SZ 15/124).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann verstößt die vorgenommene Veröffentlichung gegen § 1 UWG. Zunächst handelt es sich bei den durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlungen um solche, bei denen eine Veröffentlichung der Entscheidung nur wenig geeignet ist, eine im Publikum bestehende unrichtige Meinung zu zerstreuen oder deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern. Denn die mit der einstweiligen Verfügung erfolgte Untersagung einer die Beklagte konkurrenzierende Geschäftstätigkeit des Erstklägers für die Zweitklägerin enthält nichts, worüber das Publikum zur Zerstörung einer bestehenden unrichtigen Meinung informiert werden müßte. Gleiches gilt für das Verbot, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten unbefugt zu verwerten oder an andere mitzuteilen. Schon daraus ergibt sich, daß die Veröffentlichung von der Beklagten weniger deshalb vorgenommen wurde, um eine die Beklagte schädigende unrichtige Meinung im Publikum zu zerstreuen, sondern um die Kläger als nunmehrige Konkurrenten der Beklagten beim Publikum vertrauensunwürdig zu machen und damit den eigenen Wettbewerb zu fördern. Auch bestand unter diesen Umständen für die Beklagte keine zwingende Notwendigkeit zur Veröffentlichung der Entscheidung vor eingetretener Rechtskraft. Insofern liegt der Sachverhalt auch wesentlich anders als etwa jener in den Entscheidungen 4 Ob 338/72 (ÖBl. 1974, 30) und 1 Ob 68/58 (JBl. 1958, 578). Dazu kommt noch, daß die Veröffentlichung in einer Weise erfolgte, die nicht erkennen läßt, daß es sich dabei um keine durch das Gericht verfügte Veröffentlichung, sondern um eine private Einschaltung handelt. Die Einschaltung in der "Presse" entspricht in ihrem äußeren Erscheinungsbild völlig den Urteilsveröffentlichungen, wie sie auf Grund einer gerichtlichen Ermächtigung erfolgen. Die Beklagte hat ferner nicht darauf hingewiesen, daß die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig ist. Der unbefangene rechtsunkundige Leser einer derartigen Veröffentlichung muß aber annehmen, daß es sich dabei um eine bereits rechtskräftig gewordene einstweilige Verfügung handelt, da er ja davon ausgehen muß, daß die Veröffentlichung vom Gericht genehmigt wurde. Daß der Rekurs ein einseitiges Rechtsmittel ist und die Beklagte daher von der Einbringung eines Revisionsrekurses nicht verständigt wird, entschuldigt sie nicht, da es ihre Pflicht gewesen wäre, sich vor der Veröffentlichung zu vergewissern, ob die Entscheidung angefochten wurde oder nicht. Berücksichtigt man nun noch, daß im Spruch und in der Begründung jene Teile des Gerichtsbeschlusses weggelassen wurden, welche die Abweisung des Antrages der Beklagten betrafen, dann kann insgesamt gesagt werden, daß die Veröffentlichung in der von der Beklagten gewählten Form geeignet war, das Publikum in wesentlichen Punkten irrezuführen. Sie verstößt daher gegen § 1 UWG.
Das Rekursgericht hat daher mit Recht die einstweilige Verfügung erlassen. Allerdings durfte es der Beklagten nur die Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Juli 1973, 2 R 102/73, nicht aber auch die anderer im Rechtsstreit 10 Cg 19/73 allenfalls noch erfließender Entscheidungen verbieten. Ein solches umfassenderes Verbot war schon deshalb unzulässig, weil es über das Klagebegehren im Prozeß hinausgeht. Dieses bezieht sich nämlich nur auf das Verbot, die Entscheidung vom 19. Juli 1973 zu veröffentlichen. Darüber hinaus kann aber derzeit noch nicht gesagt werden, ob auch die Veröffentlichung künftiger Entscheidungen, die in jenem Rechtsstreit ergehen, sittenwidrig im Sinne des § 1 (UWG) wäre, da diese Frage in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden muß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)